Schadensersatzansprüche nach der DS-GVO

Tabellarische Rechtsübersicht 2019-2021

I. Übersicht über den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO

Gericht
Schadensumfang und Begründung

BGH

BGH B. v. 16.2.2021 – VI ZA 6/20 = ZD 2021, 340 (Ls.)

0 EUR Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wurde verneint. Auf Grund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und 7 DS-GVO durch nationale Regelungen ausgenommen.

Oberlandesgerichte

OLG München U. v. 27.10. 2021 – 20 U 7051/20 = ZD 2022, 39 (bestätigt LG Landshut U. v. 6.11.2020 – 51 O 513/20 = ZD 2021, 161)

0 EUR Es wurde kein Verstoß gegen die DS-GVO festgestellt. Die Nennung von Eigentümer*innen, in deren Wohnung ein Salmonellenbefall festgestellt wurde, ggü. anderen Eigentümer*innen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, lit. f DS-GVO zulässig.

OLG Dresden U. v. 31.8. 2021 – 4 U 324/21 = ZD 2022, 40

0 EUR Jede Person, der wegen eines DS-GVO-Verstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet dabei für den Schaden, der durch eine nicht dieser VO entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Der Kl. hatte konkludent seine Einwilligung in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung erteilt. Ob der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen wirksam nach §§ 305 ff. BGB abgeändert wurden, kann iRd Anspruchs nach Art. 82 DS-GVO dahinstehen. Auch, ob der bloße Datenverlust einen immateriellen Schaden iSd Art. 82 DS-GVO darstellt oder ob hierfür eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich ist. Es fehlt an jeglichem Vortrag des Kl. zu den Auswirkungen des behaupteten Datenverlusts. Der geltend gemachte immaterielle Schaden (10.000 EUR) dient ersichtlich nur dazu, ein Drohpotenzial aufzubauen.

OLG Brandenburg B. v. 11.8. 2021 – 1 U 69/20 = ZD 2021, 693

0 EUR Ein Entschädigungsanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO setzt das Vorliegen eines Schadens voraus, den die anspruchstellende Partei im Rechtsstreit darzulegen hat. Hier wurde ein solcher Schaden nicht schlüssig dargelegt. Aus Art. 82 Abs. 3 DS-GVO iVm Erwägungsgrund 146 S. 2 DS-GVO folgt keine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO und Erwägungsgrund 146 DS-GVO bezieht sich die Nachweisobliegenheit des Verantwortlichen allein auf seine Verantwortlichkeit für die Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben, nicht aber – auch – auf den Schaden selbst. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Art. 82 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO nicht.

OLG Bremen B. v. 16.7.2021 – 1 W 18/21 = ZD 2021, 652

0 EUR Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO setzt den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden genügt die Behauptung eines DS-GVO-Verstoßes ohne Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden nicht.

OLG Schleswig-Holstein U. v. 2.7.2021 – 17 U 15/21 = ZD 2021, 584 (Revision zugelassen)

887,03 EUR Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 887,03 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, § 249 BGB.

OLG Stuttgart U. v. 31.3. 2021 – 9 U 34/21 = ZD 2021, 375 (Revision beim BGH unter Az. VI ZR 111/21 eingelegt)

0 EUR Art. 82 Abs. 1 DS-GVO fasst den Begriff der Pflichtverletzung, die vorliegend auf Grund der rechtzeitigen Auskunftsbeantwortung nicht vorlag, denkbar weit und schließt grds. jede Verletzung materieller oder formeller Bestimmungen der VO ein. Es gelten die Beweisregeln des nationalen Prozessrechts, während sich die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 DS-GVO nur auf die Verantwortlichkeit ggü. der Datenschutzbehörde bezieht. Auf die Rechenschaftspflicht kann keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung gestützt werden. Die Vermutung betrifft nur das Verschulden, Art. 82 Abs. 2 DS-GVO. Eine Beweislastumkehr würde zu einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten Risikohaftung führen. Auf Grund des Effektivitätsgrundsatzes darf das nationale Beweisrecht keiner unüberbrückbaren Hürden für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs vorsehen. Durch die Heranziehung der Grundsätze über die sekundäre Beweislast sind die Anforderungen gewahrt.

OLG Karlsruhe U. v. 23.2. 2021 – 14 U 3/19 = ZD 2021, 376

0 EUR Vorliegend lag kein Verstoß gegen die DS-GVO vor, sodass auch kein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zugesprochen wurde.

OLG Düsseldorf B. v. 16.2. 2021 – 16 U 269/20 = ZD 2022, 47

0 EUR Der Anspruch aus Art. 82 DS-GVO erfasst nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt wird und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht. Knüpft die Beeinträchtigung dagegen an das Ergebnis des Kommunikationsprozesses, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung der personenrelevanten Daten an, so ist allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, und eine Anwendung des Art. 82 DS-GVO kommt nicht in Betracht. Der Anspruch aus Art. 82 DS-GVO erfasst nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen es um die Art der Informationserlangung geht.

KG B. v. 2.2.2021 – 9 W 1117/20 = ZD 2021, 378

0 EUR Es wurde kein immaterieller Schadensersatz zugesprochen, da die Verletzungshandlungen vor Anwendbarkeit der DS-GVO erfolgten.

OLG Dresden U. v. 12.1. 2021 – 4 U 1600/20 = MMR 2021, 575

0 EUR Für einen Geldentschädigungsanspruch wird ein schwerwiegender Persönlichkeitseingriff verlangt. Die Löschung eines Posts und die dreißigtägige Versetzung in den „Read-only-Modus“ berühren nur die Sozialsphäre der betroffenen Person, sie werden nicht öffentlich mitgeteilt und zeitigen keine „Prangerwirkung“.

OLG München U. v. 8.12. 2020 – 18 U 5493/19 Pre

0 EUR Die bloße Sperrung des Nutzerprofils begründet keinen Schaden.

OLG Köln U. v. 26.11.2020 – 15 U 39/20 = ZD 2021, 323

0 EUR Es besteht iRe journalistischen Tätigkeit keine Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 2 DS-GVO bei einer Verletzung des Art. 6 DS-GVO, da Art. 6 DS-GVO wegen Art. 85 Abs. 2 DS-GVO auf Grund der nationalen Vorgaben in den Presse- und Mediengesetzen nicht anwendbar ist.

OLG Dresden U. v. 20.8. 2020 – 4 U 784/20 = ZD 2021, 93

0 EUR Die Löschung von Posts auf einem sozialen Netzwerk stellt für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die dreißigtägige Sperrung des Nutzerkontos hat Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt.

OLG Nürnberg U. v. 4.8. 2020 – 3 U 3641/19 = MMR 2020, 873 (Ls.)

0 EUR Der Kl. hatte nach eigener Behauptung keinen Schaden durch unerlaubten Umgang seiner personenbezogenen Daten erlitten.

OLG Köln U. v. 26.3.2020 – 15 U 193/19

0 EUR Art. 82 DS-GVO erfordert weder eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen noch ein Verschulden des sich Äußernden und es geht aus Erwägungsgrund 146 DS-GVO auch nicht hervor, dass der Ersatz eines immateriellen Schadens des Betroffenen unabweislich geboten sein muss. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist hier aber schon dem Grunde nach nicht anwendbar, da die Veröffentlichung der Bildnisse durch die Bekl. eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ darstellt und damit das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO iVm § 19 Abs. 1 BlnDSG eingreift. Auch wenn Art. 85 Abs. 2 DS-GVO gerade keine Möglichkeit für Abweichungen oder Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten vorsieht, ist die Schadensersatzpflicht zu Lasten der Medien bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO nicht anwendbar. Mangels Geltung der Pflichten kann aus Art. 6 DS-GVO auch keine Verletzung dieser Vorschrift vorliegen.

OLG München U. v. 18.2. 2020 – 18 U 3465/19 = MMR 2021, 71

0 EUR Vorliegend lag kein Verstoß gegen die DS-GVO vor, sodass auch kein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zugesprochen wurde. Die betroffene Person hatte eine vorherige Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO bzgl. der Nutzungsbedingen der Social-Media-Plattform Facebook erteilt.

OLG Bamberg B. v. 6.2. 2020 – 8 U 246/19

0 EUR In der Löschung eines Kommentars und der zeitweisen sowie partiellen Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten der Internet-Plattform liegt kein DS-GVO-Verstoß.

OLG Braunschweig U. v. 5.2.2020 – 1 U 9/20 = MMR 2021, 706

0 EUR Die Sperrung des Posts und die Funktionsbeeinträchtigung des Accounts des Kl. stellten keinen Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DS-GVO dar. Die bloße Sperrung der Daten stellt ebenso wie ein Datenverlust für sich genommen noch keinen Schaden dar.

OLG Dresden Hinweisbeschluss v. 11.12.2019 – 4 U 1680/19 = ZD 2020, 413

0 EUR Die bloße Sperrung des Nutzerkontos auf einem sozialen Netzwerk stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden iSd DS-GVO dar. Die dreißigtägige Sperrung des Nutzerkontos hat Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt.

OLG Dresden Hinweisbeschluss v. 11.6.2019 – 4 U 760/19 = ZD 2019, 567

0 EUR Die bloße Sperrung des Nutzerkontos auf einem sozialen Netzwerk stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden iSd DS-GVO dar. Bloße Bagatellverstöße ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person rechtfertigen keinen Schadensersatz.

OLG Frankfurt/M. U. v. 12.2.2019 – 11 U 114/17 = ZD 2019, 364

0 EUR Es liegt kein Verstoß gegen den Datenschutz vor, wenn eine Haftpflichtversicherung ein Gutachten an ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu Kontrollzwecken weiterreicht. Somit kein Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO.

Landgerichte

LG Mainz U. v. 12.11.2021 – 3 0 12/20

5.000 EUR Die rechtswidrige Ersteinmeldung eines Eintrags bei der SCH UFA Holding AG rechtfertigt einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Die Ersteinmeldung der Bekl. an die SCHUFA stellte einen „Verstoß gegen diese Verordnung” iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dar. Nach Erwägungsgrund 146 genügt entgegen dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auch ein Verstoß gegen die erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie präzisierenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich vorliegend die Unzulässigkeit der Ersteinmeldung aus der DS-GVO selbst oder aus den präzisierenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts ergibt. „Verantwortung“ iSd. Art. 82 Abs. 3 DS-GVO meint das Verschulden iSd deutschen Rechtsterminologie, nicht die datenschutzrechtliche Verantwortung. Ausreichend ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Das Verschulden wird nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 3 DS-GVO vermutet (Beweislastumkehr). Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DS-GVO. Vielmehr ist der immaterielle Schaden umfassend zu ersetzen. Mit dieser Einschränkung gelten für den immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 2 DS-GVO die iRv § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO. Bei der Bemessung des „vollständigen und wirksamen Schadenersatzes für den erlittenen Schaden“ (Erwägungsgrund 146 DS-GVO) ist auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion des Anspruchs aus Art. 82 DS-GVO zu berücksichtigen. Die massive Beeinträchtigung des sozialen Ansehens iSd Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte stellt einen solchen Schaden dar.

LG Düsseldorf U. v. 28.10. 2021 – 16 O 128/20 = ZD 2022, 48

0 EUR Die Bekl. war schon dem Grunde nach wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO nicht gem. Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem Wortlaut nach weit gefasst, der lediglich einen „Verstoß … gegen diese Verordnung“ verlangt; unter Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 2 und Erwägungsgrund 146 DS-GVO sind lediglich solche Schäden umfasst, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen. Gem. Art. 82 Abs. 2 DS-GVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser VO entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 146 DS-GVO. Die zögerliche Reaktion auf ein Auskunftsverlangen ist jedoch keine Verarbeitung personenbezogener Daten iSd DS-GVO. Art. 82 DS-GVO wird z.T. deutlich weiter ausgelegt; dem schließt sich das Gericht nicht an. Zudem hatte der Kl. keinen konkreten Schaden dargelegt. Jedenfalls wäre neben dem bloßen Verstoß erforderlich, dass „wegen eines Verstoßes“ ein immaterieller Schaden entstanden ist. Der Begriff des Schadens ist autonom auszulegen, auf die Erheblichkeitsschwelle kann nicht abgestellt werden. Allerdings bedarf es nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben der bloßen Verletzung der VO eines hierauf beruhenden, kausalen immateriellen Schadens.

LG Essen U. v. 23.9.2021 – 6 O 190/21 = ZD 2022, 50

0 EUR Der Kl. forderte mindestens 30.000 EUR immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Verlust eines USB-Sticks, auf dem sich personenbezogene Daten des Kl. und seiner Ehefrau befanden. In der fehlenden Mitteilung der Bekl. an die Datenschutzbehörde und an die betroffene Person nach Art. 33, 34 Abs. 2 DS-GVO liegt ein Verstoß gegen die DS-GVO. Der Kl. hat aber nicht hinreichend substanziiert darlegt, dass ein erheblicher Schaden entstanden ist. Für den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO gelten die iRv § 253 BGB entwickelten Grundsätze. Für die Bemessung können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden. Eine abschreckende Wirkung kann nur durch empfindliche Schmerzensgelder erreicht werden, insb. wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren. Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht nur auf schwere Schäden beschränkt. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet aber noch keinen Schadensersatzanspruch. Die Verletzungshandlung muss zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten geführt haben. Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht erforderlich. Ein Bagatellverstoß reicht aber nicht aus. Der betroffenen Person muss ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.

LG München I U. v. 2.9. 2021 – 23 O 10931/20 = ZD 2022, 52

0 EUR Der Kl. hat weder einen Verstoß der Bekl. gegen die DS-GVO nachvollziehbar dargelegt noch einen ersatzfähigen Schaden. Zwar kann nach Art. 82 DS-GVO auch ein durch einen Verstoß gegen die VO entstandener Schaden ersetzt werden. In den Erwägungsgründen sind auch Nichtvermögensschäden durch Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftliche Nachteile genannt. Einen vergleichbaren schwerwiegenden Eingriff hat der Kl. allerdings nicht vorgebracht. Der Vortrag, der Schaden bestehe im Verlust der Kontrolle seiner Daten, genügt nicht, um einen bemessbaren immateriellen Schaden festzustellen.

LG Köln U. v. 3.8.2021 – 5 O 84/21 = ZD 2022, 52

0 EUR Der Kl. forderte 8.000 EUR Schmerzensgeld für die nicht anonymisierte Weiterleitung eines gerichtlichen Beschlusses an einen größeren Kreis von Interessierten. Die Übersendung an Mitarbeiter*innen anderer Kommunen ohne Unkenntlichmachung der Identität des Kl. verstößt gegen die DS-GVO. Die vom Kl. geschilderten Beeinträchtigungen sind jedoch nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung zurückzuführen. Es muss auch ein Schaden eingetreten sein, der auf den Verstoß zurückzuführen ist, wobei eine Mitursächlichkeit genügt. Dem Kl. steht hier kein Schadensersatz zu, da keine immateriellen Beeinträchtigungen des Kl. ersichtlich sind. Neben der abschreckenden Wirkung soll es nicht zu einer uferlosen Häufung von Ansprüchen kommen – immerhin bestehe nach Art. 83 DS-GVO auch die Möglichkeit, bei Verstößen Geldbußen in erheblichem Umfang zu verhängen. Für den immateriellen Schadensersatz gelten die iRv § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO. Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, zB die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insb. wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung greifen zu Gunsten des Kl. nicht. Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten, dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen. Eine Beweislastumkehr ist der Norm ausdrücklich nur bzgl. des Gesichtspunkts des Verschuldens zu entnehmen.

LG Düsseldorf U. v. 13.7. 2021 – 7 O 63/20

0 EUR Gem. Art. 82 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Im Grundsatz trägt derjenige, der einen Anspruch aus Art. 82 DS-GVO geltend macht, die volle Darlegungslast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein solcher DS-GVO-Verstoß liegt weder in einer vermeintlich verspäteten Auskunftserteilung noch in dem „Datenleck“ bei der Bekl. bzw. dem Auftragsverarbeiter, da vorliegend kein Verstoß gegen die DS-GVO vorlag.

LG Bonn U. v. 1.7.2021 – 15 O 372/20 = ZD 2021, 586

0 EUR Art. 82 DS-GVO spricht nur demjenigen einen Schadensersatzanspruch zu, der wegen eines Verstoßes gegen diese VO einen Schaden erlitten hat. Gem. Art. 82 Abs. 2 DS-GVO haften die Verantwortlichen für den Schaden, der durch eine nicht dieser VO entsprechende Verarbeitung entstanden ist. Daher kommt nur ein Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht, die verordnungswidrig sein muss. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DS-GVO führt daher nicht dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Die nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen löst nach Art. 15 DS-GVO grds. keinen Schadensersatzanspruch aus. Allein dass die Kl. auf die Datenauskunft „warten“ musste, kann auch nach dem Schadensmaßstab der DS-GVO keinen ersatzfähigen Schaden begründen. Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine spürbare Beeinträchtigung eingetreten sein.

LG Bonn U. v. 1.7.2021 – 15 O 355/20

0 EUR Es besteht kein Schmerzensgeldanspruch gem. Art. 82 DS-GVO wegen einer nach acht Monaten erteilten Datenauskunft. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DS-GVO führt nicht dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist.

LG Bonn U. v. 1.7.2021 – 15 O 356/20 = ZD 2021, 652

0 EUR Der Kl. steht wegen der erst nach neun Monaten erteilen Datenauskunft kein Schmerzensgeld aus Art. 82 DS-GVO zu. Die Norm spricht nur demjenigen einen Schadensersatzanspruch zu, der wegen eines Verstoßes gegen diese VO einen Schaden erlitten hat. Gem. Art. 82 Abs. 2 DS-GVO haften die Verantwortlichen – insoweit konkretisierend – für den Schaden, der durch eine nicht dieser VO entsprechende Verarbeitung entstanden ist. Daher kommt nur ein Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht, die verordnungswidrig sein muss, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Bei Verstößen, die nicht durch eine der DS-GVO zuwiderlaufende Verarbeitung verursacht worden sind, kommt eine Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht in Betracht. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DS-GVO führt nicht dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Somit löst die nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO grds. keinen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DS-GVO aus. Ein Schaden wurde hier zudem nicht dargelegt. Allein dass die Kl. auf die Datenauskunft „warten“ musste, kann auch nach dem Schadensmaßstab der DS-GVO keinen ersatzfähigen Schaden begründen. Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine spürbare Beeinträchtigung eingetreten sein, unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle; andernfalls scheidet ein „Schaden“ begrifflich schon aus.

LG Karlsruhe U. v. 9.2.2021 – 4 O 67/20 = ZD 2022, 55

0 EUR Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht notwendig, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Jedoch führt nicht jeder Verstoß gegen die DS-GVO zu einer Ausgleichspflicht; es muss eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Art. 82 DS-GVO begründet einen Schadensersatzanspruch nicht bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person. Verbreitung des Namens, Geburtsdatums, Geschlechts, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer stellen nur Bagatellschäden dar.

LG Frankfurt/M. U. v. 18.1. 2021 – 2-30 O 147/20 = ZD 2021, 653 (n. rk.)

0 EUR Kein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, da die Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen wurde. Ein bloßes Datenleck indiziert noch nicht, dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht. Es bestehe keine Beweislastumkehr bzgl. der Pflichtverletzung zu Lasten der Bekl. Der Kl. muss darlegen und beweisen, dass der Verstoß auf einer Pflichtverletzung der Bekl. beruht und ein Schaden besteht.

LG Landshut U. v. 6.11. 2020 – 51 O 513/20 = ZD 2021, 161

0 EUR Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für Betroffene. Die Verletzungshandlung muss zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben. Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht erforderlich. Jedoch ist nicht für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.

LG Meiningen U. v. 23.12. 2020 – (122) 3 O 363/20

10.000 EUR Die unzulässige Weitergabe von Gesundheitsdaten des Kl. durch einen Unfallversicherer rechtfertigt ein Schmerzensgeld iHv 10.000 EUR aus § 241 Abs. 2 BGB. Darauf, ob auch ein Anspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO besteht, der eine ausdrückliche Regelung zum immateriellen Schadensersatz enthält, kommt es nicht an. Die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt bereits einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch.

LG Essen U. v. 29.10.2020 – 4 O 9/20 = ZD 2021, 163 mAnm Gulden/Bente

0 EUR Eine Online-Rezension über eine unfreundliche, namentlich genannte Bedienung in einem Café begründet keinen Löschungsanspruch gegen den Plattformbetreiber und damit auch keinen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DS-GVO.

LG Köln U. v. 7.10.2020 – 28 O 71/20 = ZD 2021, 47 (n. rk.)

0 EUR Für den immateriellen Schadensersatz gelten die iRv § 253 BGB entwickelten Grundsätze. Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren.

LG Frankfurt/M. U. v. 18.9. 2020 – 2-27 O 100/20 = ZD 2020, 639

0 EUR Die Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten einer betroffenen Person an Dritte ohne Einverständnis fällt unter Art. 82 Abs. 1 DS-GVO (sog. Bloßstellung). Der Kl. ist für den DS-GVO-Verstoß darlegungs- und beweisbelastet.

LG Hamburg U. v. 4.9.2020 – 324 S 9/19 = ZD 2021, 99

0 EUR Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz, es bedarf des Eintritts eines Schadens, den der Kl. darzulegen und zu beweisen hat. Es bedarf zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, jedoch reicht nicht jeder Verstoß aus.

LG Frankfurt/M. U. v. 3.9. 2020 – 2-03 O 48/19 = MMR 2021, 271

0 EUR Die bloße Löschung eines Beitrags durch einen Betreiber eines sozialen Netzwerks oder die Sperrung eines Nutzerkontos stellen keinen Schaden iSd DS-GVO dar.

LG Lüneburg U. v. 14.7. 2020 – 9 O 145/19 = ZD 2021, 275 mAnm Wybitul/Wuermeling/Ganz

1.000 EUR Ein rechtswidriger Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei kann ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Es bedarf keiner schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung mehr. Sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt.

LG Darmstadt U. v. 26.5. 2020 – 13 O 244/19 = ZD 2020, 642 mAnm Wybitul/Brams (n. rk.; Berufung ist beim OLG Frankfurt/M. unter Az. 13 U 206/20 anhängig)

1.000 EUR Die Versendung von personenbezogenen Daten eines Bewerbers an einen falschen Empfänger ohne den Willen des Bewerbers (hier: Name und Geschlecht des Betroffenen, Position, für die er sich beworben hat, sowie Gehaltsinformationen) begründete einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

LG Mannheim U. v. 13.5. 2020 – 14 O 32/19 = MMR 2020, 796 (Ls.)

0 EUR Wurde der Beitrag einer betroffenen Person auf einem sozialen Netzwerk zu Unrecht gelöscht und ihr Konto für einige Zeit gesperrt, steht der betroffenen Person in der Regel keine Geldentschädigung zu (hier wurde zudem kein DS-GVO-Verstoß gesehen).

LG Karlsruhe U. v. 11.10. 2019 – 8 O 282/19

0 EUR Die Anwendung von Art. 82 Abs. 3 DS-GVO setzt einen schadensverursachenden Verstoß gegen die DS-GVO voraus. Der Nachweis der Ursächlichkeit und des Eintritts eines Schadens als haftungsbegründender Umstand obliegt dabei dem Betroffenen. Die Exkulpationsmöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf das Verschulden hinsichtlich des den Schaden auslösenden Ereignisses. Art. 82 Abs. 3 DS-GVO enthält keinen allgemeinen, übertragbaren Rechtsgedanken, dass schon bei einem Verdacht unzureichender Datenschutzvorkehrungen und einem damit abstrakt drohenden Schaden die datenverarbeitende Stelle sich zunächst umfassend entlasten müsste, um Unterlassungsansprüchen zu entgehen.

LG Karlsruhe U. v. 2.8.2019 – 8 O 26/19 = ZD 2019, 511

0 EUR Es bedarf keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, zB bei der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“. Die Ablehnung eines Kreditvertrags durch ein Kreditinstitut reicht dafür in der Regel jedoch nicht aus.

LG Coburg U. v. 31.7.2019 – 24 O 422/18

0 EUR Kein DS-GVO-Schadensersatzanspruch, da eine vorübergehende Funktionssperrung eines Social-Media-Accounts nicht erheblich ist und zudem eine Einwilligung abgegeben wurde. Der Kl. könne auch während einer Sperrung auf seinen Account zugreifen und seine Kontakte einsehen.

LG Wuppertal U. v. 29.3. 2019 – 17 O 178/18 = ZD 2020, 548 (Ls.)

923,38 EUR Der Kl. wurde ein Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü. ihren Prozessbevollmächtigen für die außergerichtliche Rechtsverfolgung iHv 923,38 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zugesprochen.

LG Frankfurt/M. U. v. 20.12. 2018 – 2-05 O 151/18 = ZD 2019, 467

0 EUR Der immaterielle Schaden liegt in der potenziellen Stigmatisierung, die durch einen „-Eintrag“ bei einer Wirtschaftsauskunftei entstehen kann (im vorliegenden Fall lag jedoch kein Verstoß gegen die DS-GVO vor).

Amtsgerichte

AG Hamburg-Bergedorf U. v. 7.12.2020 – 410d C 197/20 = ZD 2021, 587

0 EUR Der Versand einer E-Mail an einen gewerblichen Empfänger begründet keinen DS-GVO-Schadensersatzanspruch. Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO allein ist nicht ausreichend. Es muss eine objektiv benennbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegen, die über den bloßen Ärger oder die individuell empfundene Unannehmlichkeit des Verstoßes hinausgeht.

AG Hildesheim U. v. 5.10. 2020 – 43 C 145/19 = ZD 2021, 384

800 EUR Die Zugänglichmachung von personenbezogenen Daten auf einem retournierten PC an einen Dritten rechtfertigt nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Schmerzensgeld, wenn keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Der Begriff des immateriellen Schadens ist im Zusammenhang mit der Verletzung der DS-GVO weit auszulegen, um dem europäischen Recht (effet utile) und den Zielen der DS-GVO zur Wirkung zu verhelfen. Immaterielle Schadensersatzansprüche haben einen abschreckenden Charakter und sollen der DS-GVO zu einer effektiven Geltung verhelfen. Das Gericht berücksichtigt die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds.

AG Hamburg-Barmbek U. v. 18.8.2020 – 816 C 33/20

0 EUR Die betroffene Person muss die Datenschutzverletzung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darlegen und erläutern, worin die Beeinträchtigung liegt. Werden nach einer Datenschutzverletzung personenbezogene Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kreditkartennummer im Internet veröffentlicht, begründet dies allein noch keinen Schadensersatzanspruch.

AG Pfaffenhofen U. v. 9.9. 2021 – 2 C 133/21 = MMR 2021, 1005

300 EUR Die Bekl. hat die E-Mail-Adresse des Kl. ohne Rechtfertigung iSd Art. 6 DS-GVO verarbeitet und dem Kl. verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde nicht dargelegt. Es lagen zudem Verstöße gegen Art. 14, 15 DS-GVO vor. Es kann dahinstehen, ob eine Haftung gem. Art. 82 DS-GVO von vornherein als verschuldensunabhängig zu sehen ist oder von einer Verschuldensvermutung oder Beweislastumkehr auszugehen ist. Der Verstoß muss kausal zu einem Schaden geführt haben. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ ist in der DS-GVO nicht erkennbar und für einen weiten Schadensbegriff spricht auch die Zielsetzung der DS-GVO. Die Schwere des immateriellen Schadens wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus. Der Schaden kann auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insb. wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Den Kontrollverlust nennt Erwägungsgrund 75 DS-GVO ausdrücklich als „insbesondere“ zu erwartenden Schaden. Des Weiteren kommen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht. Die erkennbaren Auswirkungen liegen darin, dass sich der Kl. mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Dies ist geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen, zumal dies auch die Auseinandersetzung mit dem Verstoß und auch die Abwehr ggf. drohender anderweitiger Verstöße erschwert. Die Höhe des Anspruchs ist auf der Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung zu beurteilen, unter Berücksichtigung des Kontexts und der Umstände eines Verstoßes. Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion können bei der Bezifferung eine Rolle spielen. Die zögerlich gegebene Information muss im Interesse einer effektiven Abschreckung als schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden.

AG Frankfurt/M. U. v. 10.7. 2020 – 385 C 155/19 (70) = ZD 2021, 47

0 EUR Für einen DS-GVO-Schadensersatzanspruch bedarf es einer ernsthaften Beeinträchtigung. Eine individuell empfundene Unannehmlichkeit oder ein Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person reichen dafür nicht aus.

AG Pforzheim U. v. 25.3. 2020 – 13 C 160/19 = ZD 2021, 50

4.000 EUR Gibt ein Psychotherapeut die Gesundheitsdaten über den Ehemann seiner Patientin iRe familienrechtlichen Auseinandersetzung unerlaubt an deren Verfahrensbevollmächtigten weiter, liegt ein Verstoß gegen Art. 9 DS-GVO vor. Dies berechtigt die betroffene Person zu einem angemessenen Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Der Betrag von 4.000 EUR sei ausreichend, aber auch erforderlich, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen und der betroffenen Person zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewährleisten.

AG Hannover U. v. 9.3. 2020 – 531 C 10952/19 = ZD 2021, 176 (Ls.)

0 EUR Nicht jede Datenschutzrechtsverletzung ist ein ersatzfähiger Schaden. Für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ist kein Schmerzensgeld iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu gewähren. Der betroffenen Person muss ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss sich um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen handeln. Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht erforderlich.

AG Goslar U. v. 27.9.2019 – 28 C 7/19

0 EUR Der Versand einer einzigen E-Mail an eine berufliche E-Mail-Adresse ohne vorherige Einwilligung, die nicht zur Unzeit versandt wurde und die auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbilds deutlich gezeigt habt, dass es sich um Werbung handelt und die ein längeres Befassen mir ihr nicht notwendig gemacht hat, begründet keinen Schaden nach der DS-GVO. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt nur dann zu einem Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, bemisst sich an objektiven Kriterien und nicht an der subjektiven Empfindlichkeit und hängt insb. von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Der Schadensbegriff wird im Zweifel weit ausgelegt; gleichwohl muss er „erlitten“ sein.

AG Bochum B. v. 11.3.2019 – 65 C 485/18

0 EUR Ein Anspruch aus Art. 82 DS-GVO wurde im Ergebnis nicht schlüssig dargelegt.

AG Diez U. v. 7.11.2018 – 8 C 130/18 = ZD 2019, 85

0 EUR Der Verstoß gegen die DS-GVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz. Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht erforderlich. Für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ist kein Schmerzensgeld zu gewähren; dem Betroffenen muss ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen. Das Gericht sah hier den Schmerzensgeldanspruch mit dem bereits anerkannten Betrag iHv 50 EUR als abgegolten an.

Landesarbeitsgerichte

LAG Niedersachsen U. v. 22.10.2021 – 16 Sa 761/20

1.250 EUR Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO erfordert nicht das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle. Vorliegend geht es um die Datenverarbeitung in Bezug auf den Kl. iRd Arbeitsverhältnisses mit der Bekl. und im Zusammenhang mit der sog. „Dieselaffäre“. Der Arbeitgeber ist als Verantwortlicher Verpflichteter iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Ein Verstoß gegen diese VO iSd Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist gegeben. Hierbei ist jeglicher Verstoß gegen eine Vorschrift der DS-GVO einschließlich der Formvorschriften ausreichend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsverstoß bei einer Datenverarbeitung vor dem Geltungszeitpunkt der DS-GVO die fortgesetzte Datenverarbeitung „infiziert“ und zu einem Schadensersatzanspruch führt. Die Bekl. hat ihre Pflichten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verletzt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz. Den Schadensersatzansprüchen soll generell eine Abschreckungswirkung innewohnen.

LAG Baden-Württemberg U. v. 25.2.2021 – 17 Sa 37/20 = ZD 2021, 436

0 EUR Verlangt ein Beschäftigter wegen der überschießenden Datenverarbeitung durch die Konzernmutter in den USA vom verantwortlichen Arbeitgeber nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO immateriellen Schadensersatz und macht er als immateriellen Schaden die Gefahr eines Missbrauchs der Daten durch Ermittlungsbehörden in den USA oder andere Konzerngesellschaften bzw. einen Kontrollverlust geltend, kommen diese Umstände grds. zur Begründung eines immateriellen Schadens iSv Art. 82 DS-GVO in Betracht. Für eine Haftung des Arbeitgebers ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass der Schaden „wegen eines Verstoßes“ gegen die DS-GVO entstanden ist, dh einem Verordnungsverstoß zugeordnet werden kann (Kausalität). Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber weder gegen die Bestimmungen des V. Kapitels der DS-GVO noch gegen Art. 28 DS-GVO verstoßen hat. Der verbleibende Verstoß gegen § 26 Abs. 4 BDSG iVm den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung löst allein keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO aus. Der Anspruchsteller muss darlegen und ggf. beweisen, dass der Anspruchsgegner irgendwie an der Verarbeitung beteiligt war, während der Anspruchsgegner darlegen und ggf. beweisen (Vollbeweis) muss, sämtliche Vorschriften iSv Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO eingehalten zu haben.

LAG Hamm U. v. 11.5.2021 – 6 Sa 1260/20 = ZD 2021, 710 (Revision beim BAG unter Az. 2 AZR 363/21 eingelegt)

1.000 EUR Die Nichterteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über sechs Monate begründet einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO. Der Auskunftsanspruch besteht auch in einem Arbeitsverhältnis. Weder der DS-GVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DS-GVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle oder die Ausnahme von Bagatellfällen gibt es keinen Anhaltspunkt. Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 146 S. 3 DS-GVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rspr. des EuGH weit und auf eine Weise ausgelegt werden, die den Zielen der VO in vollem Umfang entspricht. Die Schwere des immateriellen Schadens, mithin das Gewicht der Beeinträchtigung, das die Kl. – subjektiv – wegen der bestehenden Unsicherheit und des Kontrollverlusts empfinden mag, ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO und mithin für die Frage des „Ob“ eines entstandenen Schadens nicht erheblich. Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds 146 (S. 6) DS-GVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Insoweit erscheint eine Orientierung an dem Kriterienkatalog für die Bemessung von Bußgeldern in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO naheliegend. Bei der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Schäden kommt den Gerichten grds. ein weites Ermessen zu, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es müssen mithin sowohl sämtliche Auswirkungen des konkreten Datenschutzverstoßes für die geschädigte Person als auch sämtliche in der Person des Schädigers liegenden, insb. die Tatsituation und den Verschuldensgrad betreffenden Umstände berücksichtigt werden. Inwieweit die Höhe des Schadensersatzes auch von dem nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Verantwortlichen und dessen Finanzkraft abhängen mag, kann dahinstehen. Zweifel an der Nachhaltigkeit des Auskunftsverlangens können bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes zu berücksichtigen sein.

LAG Köln U. v. 14.9.2020 – 2 Sa 358/20 = ZD 2021, 168

300 EUR Das Auffinden einer PDF-Datei mit einer ehemaligen Arbeitnehmerin auf der Homepage rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch, da gegen Art. 17 DS-GVO verstoßen wurde.

LAG Düsseldorf U. v. 11.3. 2020 – 12 Sa 186/19 = ZD 2021, 592

0 EUR Vorliegend lag kein Verstoß gegen die DS-GVO vor.

Arbeitsgerichte

ArbG Münster U. v. 25.3. 2021 – 3 Ca 391/20 = ZD 2021, 534

5.000 EUR Die Verwendung eines Bildes in einem auf die Hautfarbe bezogenen Zusammenhang ohne eine schriftliche Einverständniserklärung rechtfertigt ein Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, § 823 BGB iVm § 22 KUG.

ArbG Mannheim U. v. 25.3. 2021 – 8 Ca 409/20

0 EUR Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wurde nicht schlüssig dargelegt, da nicht vorgetragen wurde, gegen welche Schutzvorschriften der DS-GVO oder des BDSG verstoßen wurde. Die Übersendung und Kenntnisnahme der Meldebescheinigung an/durch den Betriebsleiter ist eine gerechtfertigte Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 26 BDSG, der ggü. der DS-GVO vorrangig anwendbar ist.

ArbG Dresden U. v. 26.8. 2020 – 13 Ca 1046/20 = ZD 2021, 54

1.500 EUR Der Begriff des Schadens ist auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht. Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den „auf der Hand liegenden Fällen“, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert ist, die sie betreffenden personenbezogen Daten zu kontrollieren. Vorliegend wurden Gesundheitsdaten an andere Behörden übermittelt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.

ArbG Neumünster U. v. 11.8.2020 – 1 Ca 247 c/20 = ZD 2021, 171

1.500 EUR Gerichte können sich bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auch an Art. 83 Abs. 2 DS-GVO orientieren, sodass Zumessungskriterien u.a. Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten sind. Vorliegend wurde gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO verstoßen. Da der Verstoß drei Monate andauerte, wurde ein immaterieller Schadensersatz von insgesamt 1.500 EUR verhängt.

ArbG Köln U. v. 12.3.2020 – 5 Ca 4806/19

300 EUR Das Auffinden einer PDF-Datei mit einer ehemaligen Arbeitnehmerin auf der Homepage rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch, da gegen Art. 17 DS-GVO verstoßen wurde. Einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung bedarf es für die Haftung nicht.

ArbG Düsseldorf U. v. 5.3. 2020 – 9 Ca 6557/18 = ZD 2020, 649 (Berufung beim LAG Düsseldorf unter Az. 14 Sa 294/20 anhängig)

5.000 EUR Vorliegend wurde gegen Art. 12 Abs. 3 S. 1 bis S. 3 sowie Art. 15 Abs. 1 lit. a, lit. b DS-GVO iVm Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO verstoßen. Der Begriff des Schadens ist weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen der DS-GVO in vollem Umfang entspricht. Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den „auf der Hand liegenden Fällen“, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus.

ArbG Lübeck B. v. 20.6. 2019 – 1 Ca 538/19 = ZD 2020, 422

1.000 EUR Die Veröffentlichung eines Facebook-Posts ohne Einwilligung der betroffenen Person rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch. Betont wird jedoch, dass 1.000 EUR die Obergrenze eines Schmerzensgeldbetrags darstellt.

ArbG Düsseldorf U. v. 22.2. 2019 – 4 Ca 6116/18 (bestätigt durch LAG Düsseldorf U. v. 11.3.2020 – 12 Sa 186/19)

0 EUR Vorliegend lag kein Verstoß gegen die DS-GVO vor, da der Medizinische Dienst unter bestimmten Voraussetzungen Sozialdaten erheben, speichern, nutzen und verarbeiten darf und § 276 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGB V den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 S. 2 2. Alt und S. 4 DS-GVO genügen.

United Kingdom

High Court of Justice, Queen’s Bench division (London) E. v. 28.5.2021 – Case No: QB-2020-002788

0 EUR Der Vertreter nach Art. 27 DS-GVO ist für Schäden nach Art 82 DS-GVO oder die Einhaltung der DS-GVO durch den Verantwortlichen nicht verantwortlich.

Niederlande

Rechtbank Rotterdam U. v. 12.7.2021 – ROT 20/3286

2.500 EUR Der Kl. hat einen immateriellen Schaden dadurch erlitten, dass medizinische Daten von der Bekl. zehn Jahre lang gespeichert und verarbeitet wurden, nachdem sie mehrere Anträge des Kl. auf Löschung der Daten abgelehnt hatte. Auf einen konkreten Verstoß gegen die DS-GVO wurde nicht eingegangen.

Österreich

ÖOGH B. v. 15.4.2021 – 6 Ob 35/21x = ZD 2021, 631 mAnm Leibold/Laoutoumai

500 EUR Art. 82 DS-GVO statuiert eine eigenständige datenschutzrechtliche Haftungsnorm. Auf die zum Ersatz immaterieller Schäden im nationalen Schadensersatzregime entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Der zugesprochene Betrag muss über eine rein symbolische Entschädigung hinausgehen. Es muss ein (ideeller) Schaden tatsächlich eingetreten sein. Der Umstand, dass der Auskunftspflichtige seiner gesetzlichen Pflicht zur Bekanntgabe der Herkunft von Daten nicht nachkommt, stellt für sich allein noch keinen ideellen Schaden des Betroffenen dar. Es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung gegeben sein, die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw. Gefühlsschaden hinausgeht. Aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände auf Grund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oÄ können als immaterielle Schäden zu einem Ersatzanspruch führen. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Gefühlswelt ist nicht zu fordern. Bei der Bemessung des Schadens kommt es nicht auf das Verhalten des Schädigers, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen bei der geschädigten Person an, wobei diese mit der Kategorie der Daten, der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie etwaigen Dritten, denen Daten übermittelt wurden, in direktem Zusammenhang stehen werden. Erwägungsgrund 146 DS-GVO spricht dafür, dass der Schadensersatz nicht zu knapp zu bemessen ist; ein künstlich niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung reicht nicht aus, um die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Der Schadensersatz muss spürbar sein, um eine präventive und abschreckende Wirkung enthalten zu können. Die Tatsache, dass man von einer Datenverarbeitung „massiv genervt“ ist, kann ausreichen.

OLG Wien U. v. 7.12.2020 – 11 R 153/20f, 154/20b = ZD 2021, 633

500 EUR Vorliegend wurde gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO verstoßen, sodass ein immaterieller Schadensersatz iHv 500 EUR als angemessen angesehen wurde.

LGZ Wien U. v. 30.6.2020 – 3 Cg 52/14k-91 = ZD 2021, 25 mAnm Messner/Mosing (bestätigt durch OLG Wien U. v. 7.12.2020 – 11 R 153/20f, 154/20b)

500 EUR Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO berechtigt zu einem immateriellen Schadensersatz iHv 500 EUR.

OLG Innsbruck U. v. 13.2. 2020 – 1 R 182/19b = ZD 2020, 304 mAnm Wirthensohn

0 EUR Ein Datenschutzverstoß muss in die Gefühlssphäre des Geschädigten eingreifen, damit von einem wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO entstandenen immateriellen Schaden (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO) gesprochen werden kann. Nicht jeder Verstoß führt zu einem immateriellen Schadensersatz. Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“.

LG Feldkirch B. v. 7.8.2019 – 57 Cg 30/19b – 15 = ZD 2019, 562 mAnm Wirthensohn

800 EUR Der Schadensbegriff nach der DS-GVO ist weit und autonom auszulegen. Er umfasst den physischen, materiellen und immateriellen Schaden. Die DS-GVO normiert keine Erheblichkeitsschwelle für den Ersatz des immateriellen Schadens. Dennoch sind nicht alle Unlustgefühle, die mit einer Rechtsverletzung verbunden sind, ersatzfähig, sondern muss der Interessenbeeinträchtigung ein Gewicht zukommen. Vorliegend wurden die Parteiaffinitäten der betroffenen Person ohne deren Einwilligung und Information ermittelt und gespeichert.

II. Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO

Gericht
Entscheidung

LG Landau Hinweisbeschluss v. 12.6.2018 – 4 O 389/17 = ZD 2018, 388 (Ls.)

Der Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO ist gem. § 888 ZPO im Wege der Zwangsgeldfestsetzung durchzusetzen. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst; hierunter fallen sämtliche Informationen, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, somit auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen. Es reicht zur Erfüllung des o.g. Auskunftsanspruchs nicht aus, wenn eine Krankenversicherung dem Versicherungsnehmer lediglich die persönlichen Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf sowie eine Auflistung darüber erteilt, wegen welcher Krankheiten des Versicherungsnehmers in welchem Zeitraum Leistungen erstattet wurden. Der Datenauskunftsanspruch erstreckt sich gem. Art. 15 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c DS-GVO auch auf die Herkunft der Daten, die Empfänger, an die die Daten weitergegeben wurden, und Angaben zum Zweck der Speicherung. Er umfasst auch Angaben zum Beitragskonto des Versicherungsnehmers, zu ärztlichen Befundberichten und Angaben zu intern erstatteten Gutachten.

LG Hamburg B. v. 10.9. 2018 – 315 O 282/18

Die Verwendung der Aussage „Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist für die Weitergabe an Dritte ungeeignet“ ist irreführend, weil die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO für die Weitergabe an Dritte geeignet ist. Es ist allein die Sache der anfragenden Person, zu entscheiden, welche Daten sie einem Dritten – z.B. einem zukünftigen Vermieter – zur Verfügung stellt.

OLG Düsseldorf U. v. 20.9. 2018 – 20 U 127/17 = ZD 2019, 37

Die Erklärung einer Auskunftei, die Auskunft an Betroffene nach § 34 BDSG aF bzw. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sei zur Weitergabe an Dritte nicht geeignet, begründet keine Irreführung eines Verbrauchers. Die Auskunft enthält nämlich Daten, die Dritte von der Auskunftei bei einer unmittelbaren Anfrage nicht erhalten würden und die der Dritte vom Verbraucher nur auf Grund einer freiwilligen und informierten Einwilligung erheben dürfte. Es besteht keine Pflicht, den Grund für die fehlende Eignung in der Erklärung darzulegen und zu erläutern.

VG München B. v. 20.9. 2018 – M 13 K 18.4419, M 13 E 18.4420

Die Bestätigung gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO und die zum Zeitpunkt der Klageerhebung hilfsweise begehrten Auskünfte gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO iVm § 83 SGB X sind als Realakte zu qualifizieren.

KG B. v. 23.10.2018 – 6 U 45/18 = ZD 2019, 77

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers oder des Versicherten auf Übermittlung einer Kopie des im Auftrag des Berufsunfähigkeitsversicherers über seinen Gesundheitszustand eingeholten medizinischen Gutachtens folgt als Nebenpflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; der Anspruch war auch schon vor dem Inkrafttreten des Art. 15 DS-GVO am 25.5.2018 begründet und besteht grds. auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten nicht zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen ggü. dem Versicherer benötigt.

LG Wiesbaden U. v. 5.11. 2018 – 5 O 214/18 = ZD 2019, 367

Die Vorschriften der Art. 70 ff. DS-GVO stellen eine ggü. § 3a UWG abschließende Regelung dar. Einem Mitbewerber nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG fehlt daher die Klagebefugnis für Unterlassungsansprüche auf Grund von Verstößen gegen die DS-GVO (hier unvollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO).

VG Bayreuth B. v. 12.11. 2018 – B 9 E 18.1013

Bei der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO bzw. § 83 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art.

LAG Baden-Württemberg U. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 = ZD 2019, 276 mAnm Wybitul

Der Arbeitnehmer kann im Klageweg verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm „eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss. Ein solcher Antrag ist vom Recht auf Kopie umfasst. Er ist auch prozessual hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

VG Bayreuth Gerichtsbescheid v. 28.2.2019 – B 9 K 18.1014

Bei der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO bzw. § 83 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art. § 188 VwGO ist auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO nicht anwendbar, da es sich nicht um einen fürsorgerechtlichen Streitgegenstand iSd § 188 S. 1 VwGO handelt.

LG Köln Teilurteil v. 18.3. 2019 – 26 O 25/18 = ZD 2019, 313

Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen, so auch Gesundheitsdaten, Kontonummer u.Ä. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Bekl. wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Er umfasst auch nicht die Plicht, dem Betroffenen sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der diesem bereits bekannt ist, erneut auszudrucken und zu übersenden.

FG Saarland B. v. 3.4.2019 – 2 K 1002/16 = ZD 2020, 320

Seit dem Inkrafttreten der DS-GVO ab 25.5.2018 besteht für alle Steuerpflichtigen grds. ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht auch, soweit personenbezogene Daten (noch immer) ab dem 25.5.2018 verarbeitet werden, und damit auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25.5.2018. Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Ein Akteneinsichtsrecht ist nicht ausdrücklich in der DS-GVO geregelt, aber es besteht nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 DS-GVO ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeitete personenbezogene Daten.

FG Sachsen U. v. 8.5.2019 – 5 K 337/19 = ZD 2020, 166

Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO besteht ein Anspruch desjenigen, bei dem eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, auf Zurverfügungstellung von Kopien der im Rahmen dieser Betriebsprüfung erhobenen Daten. Dieser Anspruch ist nicht durch Rechte des Betriebsprüfers beschränkt, aber umfasst nicht die von der Betriebsprüfung selbst, etwa im Wege der Schätzung, geschaffenen Daten. Angewandte Schätzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung aus den erhobenen Daten stellen keine Verarbeitung iSd Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar.

LG Köln U. v. 19.6.2019 – 26 S 13/18 = ZD 2019, 413

Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 iVm 4 Nr. 1 DS-GVO geht über den vormaligen Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG aF hinaus. Er gewährt ein umfassendes Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine „Verarbeitung von Daten“ stellt gem. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Daher ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten (zB Namen und Geburtsdatum genauso wie solche Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen können, zB Gesundheitsdaten, Kontonummer, ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen). Der Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf sämtliche interne Vorgänge einer Versicherung, wie zB Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Denn der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Zurückliegende Korrespondenz der Parteien unterfällt dem Auskunftsanspruch ebenso wenig wie Datenauskünfte zu internen Bearbeitungsvermerken oder über das Prämienkonto zum Versicherungsverlauf.

OVG Lüneburg U. v. 20.6. 2019 – 11 LC 121/17 = ZD 2019, 473 mAnm Wassermann

Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO höchstpersönlicher Natur ist, kommt es nicht auf den Inhalt der begehrten Informationen an, sondern ausschließlich auf den Rechtscharakter des Auskunftsanspruchs an sich. Dieser lässt sich nur einheitlich und damit unabhängig vom Inhalt der personenbezogenen Daten bestimmen. Steht einem von einem Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch entgegen, dass er nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist, kann er sein Auskunftsbegehren in Niedersachsen auch nicht mit Erfolg auf andere – geschriebene oder ungeschriebene – nationale Regelungen stützen.

OVG Lüneburg B. v. 26.6. 2019 – 11 LA 274/18 = ZD 2020, 380 (Ls.)

Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ iSv Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, weil es sich bei diesem Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht zur Insolvenzmasse gehört.

OLG Köln U. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18 = ZD 2019, 462

Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene, gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Art. 15 DS-GVO erfasst im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer nicht nur die sog. Stammdaten, sondern zB auch Telefonvermerke und Gesprächsnotizen, welche die Versicherung mit Bezug zur Person des Versicherungsnehmers gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. Faktisch gewährt Art. 15 DS-GVO ein der US-amerikanischen „discovery“ angenähertes Auskunftsrecht natürlicher Personen zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten.

BFH U. v. 29.8.2019 – X S 6/19

Besondere, über § 78 FGO hinausgehende Rechte, insb. auf Akteneinsicht, können im gerichtlichen Verfahren nicht aus Art. 15 DS-GVO hergeleitet werden. Anders als § 2a Abs. 5 AO normiert die FGO keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss der Anwendung der DS-GVO entspricht der Regelung des Art. 23 Abs. 1 lit. f DS-GVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren.
Denn Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.

AG München Teilurteil v. 4.9.2019 – 155 C 1510/18 = ZD 2019, 569

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist nicht Voraussetzung für den Auskunftsanspruch. Von der Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DS-GVO erfasst sind alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, zB Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Für die Auskunft ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

FG Baden-Württemberg B. v. 30.9.2019 – 10 K 1493/19

Für die Verfolgung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen im Hinblick auf von einer Steuerfahndungsstelle iRe steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherte personenbezogene Daten ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Auskunfts- und Löschungsansprüche, die nicht auf Vorschriften der AO, sondern auf datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach dem BDSG beruhen, stehen nicht mit der Verwaltung von Abgaben in Zusammenhang. Sie sind bereichsübergreifend und folglich als außersteuerliche Ansprüche ausgestaltet. Darüber ist grds. unabhängig von Fragen des Abgabenrechts im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

VG Gießen U. v. 23.10. 2019 – 4 K 252/19.GI

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen – hier der Schuldnerin – höchstpersönlich zustehendes Recht. Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst. Die Erweiterung des Anspruchs auf Dritte (gem. § 32e AO) ist grds. möglich. Gleichwohl besteht der Anspruch gem. § 32c Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AO ggü. einer Finanzbehörde gem. Art. 15 DS-GVO nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche iSd Art. 23 Abs. 1 lit. j DS-GVO beeinträchtigen würde.

ArbG Düsseldorf U. v. 5.3. 2020 – 9 Ca 6557/18 = ZD 2020, 649

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO beinhaltet keine Pflicht des Verantwortlichen zur Mitteilung über eigenverantwortliche Datenverarbeitung durch Dritte. Durch die Auskunft über Empfänger oder Kategorien von Empfängern gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO erhält der Betroffene die Möglichkeit, den Empfängern ggü. seine Rechte aus Art. 12 ff. DS-GVO geltend zu machen. Gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt werden, dass der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchstellers steht. Werden Kopien zur Verfügung gestellt, ist der geltend gemachte Anspruch (auf Erteilung einer ersten Kopie) durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

LG München I U. v. 6.4. 2020 – 3 O 909/19 = ZD 2021, 221

Personenbezogene Daten iSd Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO sind sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen der betroffenen Person oder Aussagen über die betroffene Person festgehalten sind, handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, die zu beauskunften sind und über die eine Kopie zur Verfügung zu stellen ist.

LAG Hannover U. v. 9.6. 2020 – 9 Sa 608/19 = ZD 2021, 107

Der Antrag gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO muss nicht jede einzelne Kopie namentlich bezeichnen, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, worauf sich das Begehren bezieht. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO vermittelt nur einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie geht nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geregelten Pflichtangaben. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich auf solche Dokumente, die dem Auskunftsersuchenden nicht bereits vorliegen. E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, ist daher nicht erfasst. Die Zurverfügungstellung einer Datenkopie durch Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind, ist nur dann zulässig, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erklärt.

LG Köln U. v. 24.6.2020 – 20 O 241/19 = ZD 2021, 219

Nach Art. 15 DS-GVO besteht ein umfassender Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit auszulegen. Der Aufwand des Unternehmens zur Erfüllung des Datenauskunftsverlangens ist eher von untergeordneter Bedeutung. Der Inhalt des Datenauskunftsanspruchs umfasst die personenbezogenen Daten, dh solche Daten, die eine Identifizierbarkeit der Person zulassen, sei es auch erst im Zusammenhang. Der Betroffene soll Inhalt und Umfang seiner personenbezogenen Daten beurteilen können. Zwar unterfällt die vollständige Übersendung der Schadensakten wegen Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht dem Anspruch auf Datenauskunft, weil geschützte Interessen Dritter betroffen sein könnten. Auch ist der Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten keinem Akteneinsichtsrecht vergleichbar. Jedoch kann insoweit die Übersendung der Schadensakte verlangt werden, als Teile auch ein personenbezogenes Datum des Anspruchstellers enthalten. Personenbezogene Daten Dritter sind in einem solchen Fall zu schwärzen.

ArbG Bonn U. v. 16.7.2020 – 3 Ca 2026/19 = ZD 2021, 111

Hat der Arbeitgeber die „folgenden Informationen“ nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass er seinen Auskunftsanspruch konkretisiert. Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unter besonderer Beachtung von Erwägungsgrund 63 DS-GVO gebieten eine Art „abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“, nach der nur das erfüllt werden muss, was auch verlangt worden ist. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beinhaltet nur die Herausgabe eines kostenlosen Exemplars der (ggf. auch elektronischen) Aufstellung der gespeicherten Daten. Die Herausgabe von Unterlagen (z.B. Protokollen), in denen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst.

VG Mainz U. v. 22.7.2020 – 1 K 473/19.MZ = ZD 2021, 59

Vom Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. e DS-GVO ist allein umfasst, dass die betroffene Person über das Bestehen ihres Rechts auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem. Art. 17 DS-GVO informiert werden muss. Ein Anspruch auf Mitteilung, welche konkreten Dokumente mit personenbezogenen Daten vorhanden sind und ggf. gem. Art. 17 DS-GVO gelöscht werden müssen, lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht ableiten. Aus dem Auskunftsbegehren („Ich nehme hiermit mein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO wahr und bitte um Rückantwort innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristsetzung.“) ergibt sich auch weder, dass der Kl. etwa gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung bei dem jeweiligen Verantwortlichen sind, bekommen wollte, noch, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Jedenfalls wäre es dem Kl. im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zuzumuten gewesen, im Falle einer aus seiner Sicht unzureichenden Beantwortung ggü. der Behörde sein Auskunftsersuchen zu präzisieren und zB ausdrücklich eine Kopie zu verlangen.

LAG Sachsen U. v. 17.2. 2021 – 2 Sa 63/20

Hinsichtlich des Hauptanspruchs kann dahinstehen, ob es sich bei den dort genannten „Leistungs- und Verhaltensdaten“ um zu beauskunftende personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt. Dafür streitet allerdings Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Leistungs- und Verhaltensdaten des Kl. dürften solche Informationen darstellen. Zweck des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es nicht, den Kl. über seine Arbeitszeiten zu beauskunften. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt für eine Klage u.a. auch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Der Kl. sucht „funktionswidrig“ (rechtsmissbräuchlich) Auskunft zu Daten, die er zur Vorbereitung eines Anspruchsbegehrens unverändert und vollständig benötigt. Er hat nicht präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht (Erwägungsgrund 63 S. 7 DS-GVO). Das Begehren des Kl. erscheint auch exzessiv, was die Bekl. zur Weigerung berechtigt, auf Grund der Anträge tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DS-GVO). Der Anspruch dahingehend, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist dem Auskunftsanspruch nicht akzessorisch, sondern eigenständig in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO geregelt.

OLG Köln B. v. 29.4.2021 – 15 W 29/21 = ZD 2021, 640

Zwar kann nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DS-GVO dann, „wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden“, im Grundsatz auch Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ verlangt werden, doch findet das Auskunftsrecht über die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO iVm entsprechenden nationalen Regelungen seine Schranke u.a. (lit. i) zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen bzw. (lit. j) zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Darunter fallen aber gerade auch die (spezielleren) Regelungen in § 14 Abs. 3 bis Abs. 5 TMG im Zusammenspiel mit der selbst in § 12 Abs. 2 TMG grds. untersagten zweckändernden Weiterverarbeitung der von dem Diensteanbieter erhobenen Daten.

OLG Stuttgart U. v. 17.6. 2021 – 7 U 325/20 = ZD 2022, 45

Das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ ist weit zu verstehen. Es umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Wenn Informationen in Form von Erklärungen einer Person in elektronischer Form archiviert werden, speichert die Bekl. mit den Erklärungen Informationen, die sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und aus denen Rückschlüsse auf die erklärende Person gezogen werden können, die deren persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse betreffen. Dabei stellt alleine die Tatsache der Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder einer Willenserklärung bereits ein solches personenbezogenes Datum dar, unabhängig davon, ob und ggf. welche weiteren Informationen in der gespeicherten Erklärung selbst zusätzlich enthalten sind. Auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Wenn diese Daten gespeichert sind, handelt es sich um Informationen mit Bezug auf den Kl. als natürliche Person, da sie Rückschlüsse auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Interne Vorgänge, die keinerlei Bezug zum Kl. aufweisen, sind nicht erfasst. Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital sind kein dem Kl. zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind nur interne Kalkulationsfaktoren der Bekl. und damit Sachinformationen. Art. 15 DS-GVO sieht bereits dem Grundsatz nach nicht vor, dass die Auskunft verweigert werden kann, auch wenn die Erfüllung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist es nicht erforderlich, iRd Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist, aber ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DS-GVO genannten Angaben in Kopie erhält, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

III. Übersicht über die Streitwerte beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO

Streitwert
Gericht

358.466 EUR

LG München I U. v. 6.4.2020 – 3 O 909/19 = ZD 2021, 221 („Der Streitwert wird bis 15.09.2019 auf 241.626,00 € und ab 16.09.2019 auf 358.466,00 festgesetzt“)

59.730,30 EUR

ArbG Bonn U. v. 16.7.2020 – 3 Ca 2026/19 = ZD 2021, 111

8.000 EUR

LG Stuttgart U. v. 4.11.2020 – 18 O 333/19 = ZD 2021, 381

7.000 EUR

LG Köln U. v. 24.6.2020 – 20 O 241/19 = ZD 2021, 219

6.000 EUR

LG Dresden U. v. 29.5.2020 – 6 O 76/20 = ZD 2021, 100 (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO; Auskunftsanspruch des Patienten ggü. Behandelnden)

unter 5.000 EUR

AG Seligenstadt U. v. 23.6.2020 – 1 C 7/19 (3) = ZD 2021, 48

5.000 EUR

OLG Köln U. v. 28.4.2021 – 5 U 151/18 = ZD 2021,694

4.000 EUR

LG Wiesbaden U. v. 30.9.2021 – 3 S 50/21 = ZD 2022, 49

3.000 EUR

AG Hannover U. v. 22.6.2020 – 534 C 4074/20

2.500 EUR

LG Mosbach B. v. 16.8.2019 – 5 T 49/19 (wobei auch 500 EUR für angemessen gehalten werden)

2.000 EUR

LG Berlin B. v. 16.12.2019 – 35 T 14/19 = ZD 2020, 203 (wobei auch 500 EUR für angemessen gehalten werden)

1.500 EUR

OLG Dresden U. v. 31.8.2021 – 4 U 324/21 = ZD 2022, 40

1.000 EUR

KG B. v. 23.10.2018 – 6 U 45/18 = ZD 2019, 77

500 EUR

OLG Köln B. v. 5.2.2018 – 9 U 120/17 = ZD 2018, 268 mAnm Riemer

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