
Kein DS-GVO-Schadensersatz bei irrtümlicher Datenweiterleitung an Dritten …
Wir warnen gern und oft davor, dass bei Versäumnissen nicht nur von Behördenseite Ungemach droht, sondern man auch in einen Schadenersatzprozess hineingezogen werden kann. Beides mit derzeit nicht kalkulierbarem Risiko.
Nun eine Entscheidung, die uns wie einen Rufer in einsamer Nacht stehen lässt.
Irrtümlich weitergeleitete Daten eines Bewerbers an einen Dritten durch ein Unternehmen begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO wenn der Betroffene hierdurch keine tatsächlichen Nachteile erleidet (OLG Frankfurt/M. Urt. v. 02.03.2022, Aktenzeichen 13 U 206/20)