Hinweisgeberschutzgesetz – Nun doch!

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - nun ist es gesetzt!

Wir hatten bereits in unserem Infoletter im Januar über das Gesetz informiert; nun ist es in Kraft.

Das Gesetz wurde am 2. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Bis zu diesem Datum mussten Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme einrichten.

Zum 17.12.2023 folgen dann alle Unternehmen ab 50 – 249 Mitarbeitern.
 

Hinweisgeberschutz
Wir machen Datenschutz einmal einfach.
Worum geht es dabei?
Nachdem der Bundesrat im Februar 2023 einen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinweisgeberschutz abgelehnt hatte, hat die Koalitionsfraktion das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig ist. In diesem Verfahren sahen einige Sachverständige die Gefahr eines Verfassungskonflikts. Daher wurde ein Vermittlungsausschuss einberufen, der sich im Mai auf einen zustimmungsfähigen Kompromiss einigen konnte.
 
Das Gesetz wie es jetzt gültig ist:
 
Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Ferner werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.
Das Gesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über zum einen Verstöße, die strafbewehrt sind, zum anderen Verstöße, die bußgeldbewehrt sind. 
Soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib und Leben sowie der Rechte von Beschäftigten dient und sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wie z. B. zur Bekämpfung von Geldwäsche mit Vorgaben zur Produktsicherheit und –konformität, mit Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz oder auch zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. 
Nationale Sicherheitsinteressen und Geheimhaltungs- sowie Verschwiegenheitspflichten von z. B. Richtern oder Ärzten bleiben von diesem Gesetz unberührt.
 
Personen, die einen Hinweis geben wollen,  haben die Möglichkeit zwischen einer internen oder externen Meldestelle. Die Meldestelle ist zur Vertraulichkeit verpflichtet, es sei denn es wird wissentlich oder grob fahrlässig eine Falschinformation gemeldet. Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern es für die Erfüllung Ihrer Aufgaben zweckdienlich ist. Die Stellen sind zur dauerhaft abrufbaren Dokumentation verpflichtet, die Aufbewahrungsfrist gilt für drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
 
Interne Meldestellen
Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist. Diese Pflicht besteht für Beschäftigungsgeber von mindestens 50 Beschäftigten. Abweichend davon gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für u.a. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Institute des Kreditwesen und Kapitalgesellschaften.
Die interne Meldestelle wird mit Beschäftigten oder externen Dritten besetzt, die über die notwendige Fachkunde verfügen. Und es muss sichergestellt werden, dass die Personen bei Ausübung Ihrer Tätigkeit unabhängig sind.
 
Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.
 
Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen, auch ein persönliches Vorsprechen des Hinweisgebers sollte möglich sein.
Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. 
 
Das Verfahren der internen Meldungen beschreibt §17 HinSchG:
 
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, prüft den Sachverhalt auf Stichhaltigkeit, fordert gegebenenfalls weitere Informationen von dem Hinweisgeber an und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
 
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle, interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder zwecks weiterführender Untersuchungen an eine Stelle für interne Ermittlungen abgeben.
 
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
 
Externe Meldestellen
Für Bundesangelegenheiten: Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen
Für die Länder:
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.
Im Finanzdienstleistungssektor:
Hier ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige externe Meldestelle.
Für bußgeldbewährte oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder:
Hier fungiert das Bundeskartellamt als externe Meldestelle.
 
Die in den externen Meldestellen Beschäftigten müssen ebenfalls wie die der internen Meldestellen unabhängig arbeiten können.
Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße in mündlicher oder schriftlicher Form zu melden. Auch ein persönliches Vorsprechen muss ermöglicht werden.
 
Auch hier sollen anonyme Meldungen möglich sein, eine Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Meldekanäle besteht jedoch nicht.
 
Das Verfahren der externen Meldungen gleicht dem der Internen Meldungen: Bestätigung des Eingangs, Prüfung, gegebenenfalls Anforderung weiterer Informationen, Ergreifen von Folgemaßnahmen und spätestens nach drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung mit Angabe der ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen.
 
Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 
Auch Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie eine externe Meldung erstattet haben und keine Rückmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist erhalten haben, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass der Verstoß unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wenn sie im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten haben,
oder
wenn Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten.
Geschützte Personen sind dem Gesetz nach alle die nach bestem Wissen und Gewissen einen Verstoß gegen bestehendes Recht gemeldet haben ebenso wie die Personen, die sie bei der internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen.
 
Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche eine Straftat darstellt. Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten; das gilt auch für die Androhung. Bei Verbotsverstoß ist entsprechender Schadenersatz zu leisten.
 
Andererseits ist auch die hinweisgebende Person bei vorsätzlich oder grobfahrlässiger Meldung unrichtiger Informationen zum Schadenersatz verpflichtet.
Hinweisgeberschutzgesetz – Nun doch!
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