Elektronische Patientenakte

EPA - die elektronische Patientenakte (§ 341 SGB)

Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig.

Elektronische Patientenakte

Mit ihr sollen den Versicherten auf Verlangen Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungs-berichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung, barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden.

Die Nutzung der ePA ist bisher für die Versicherten freiwillig ist (Opt-in). Versicherte entscheiden selbst, ob und wie sie die ePA nutzen möchten.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, die ePA ihren Versicherten auf deren Anfrage bereitzustellen. Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte die notwendige technische Ausstattung vorhalten, um Daten in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Zudem besteht die Pflicht, gemäß §343 SGB verpflichtet, bevor sie eine elektronische Patientenakte anbieten, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.

Das Informationsmaterial muss über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren.

Bei den privaten Krankenkassen bietet der Dachverband seinen Mitgliedern die Teilnahme an der ePA seit 2022 an.

Die Einführung der ePA hat der Gesetzgeber in mehrere Ausbaustufen ePA 1.1 – ePA 3.0 unterteilt. In jeder Stufe kommen weitere Funktionen oder Anbindungen hinzu. Ab 2022 können nun auch bisher nur in Papierform vorhandene Dokumente wie Impfpass oder Mutterpass in der ePA gespeichert werden.

Ab 2023 gibt es die Datenfreigabe für Forschungszwecke, die Einbindung von elektronischen Rezepten und AU-Bescheinigung sowie Bilddateien.

Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die Telematikinfrastruktur, die zentrale Plattform für digitale Anwendungen im deutschen Gesundheitswesen.

Niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die von diesen zum Zugriff berechtigt wurden, können die Inhalte lesen. Die Krankenkasse darf beispielsweise ohne Zustimmung nur auf die Abrechnungsdaten nicht auf die anderen Inhalte zugreifen.

Die Zugriffsfreigabe durch einen PIN-Code der Versicherten ist gesetzlich streng geregelt. Patienten können die ePA für Ärzte und Therapeuten oder Apotheken sowie für weitere Leistungserbringer, die in die Behandlung eingebunden sind, freigeben – die Freigabe kann auch zeitlich begrenzt werden. Ohne Einwilligung der Patienten können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden.

Die Annahme der ePA durch die Versicherten geht nur zögerlich voran. Daher sieht die Regierung nach dem Motto:“ Moderne Medizin braucht digitale Hilfe.“ vor durch neue Gesetze die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu forcieren. Ziel ist, dass bis zum Jahr 2025 80 Prozent der gesetzlich Versicherten über eine elektronische Patientenakte verfügen sollen.

So weit so gut…

Anbei haben jetzt schon SPD, Grüne und FDP im Koalitionsvertrag vereinbart, auf das Prinzip “Opt-out” zu schwenken. Das heißt: Konkret sollen bis Ende 2024 alle (gesetzlich Versicherte) automatisch eine E-Akte bekommen, ohne den bisher nötigen Antrag. Wer keine digitale Patientenakte will, müsste dann widersprechen.

Der Entwurf des Digitalgesetzes es sieht vor das E-Rezept zum Standard ab Januar 2024 zu machen und um ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten zu vermeiden eine digitalisierte Medikationsübersicht auf der ePA zu speichern. Es soll Telemedizin in Apotheken in medizinisch unterversorgten Gebieten angeboten und Behandlungsprogramme vermehrt digital unterstützt werden.

Aber das ist noch nicht alles: Es gibt einen Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Das Forschungsdaten Zentrum (FDZ)beim Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird weiterentwickelt: Künftig soll auch die forschende Industrie dort Anträge auf Datenzugang stellen können. Entscheidend für die Anfragen ist der Nutzungszweck, nicht der Absender.

Hier soll die Datenfreigabe aus der elektronischen Patientenakte vereinfacht und nutzerfreundlich in der ePA-App mit „Opt-Out- Prinzip“ gesteuert werden Pseudonymisierte ePA-Daten sollen künftig zu Forschungszwecken automatisch über das Forschungsdaten Zentrum abrufbar sein.

Die von den Versicherten bewusst geführte elektronische Patientenakte kann einen wichtigen Baustein in unserem Gesundheitswesen darstellen, und es ist zu wünschen, dass im Umgang mit so sensiblen Daten das seitens der Betreiber der Gesundheitsplattform garantierte höchste Sicherheitsniveau eingehalten wird.

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