Neues von der SCHUFA „Front“

Wir hatten sie bereits über die bei dem EUGH anhängigen Entscheidungen zum Scoring-Gebaren und zu den Löschfristen der SCHUFA im Speziellen informiert. Die Entscheidung wird nicht nur die SCHUFA betreffen, sondern für alle Auskunfteien in Deutschland (wahrscheinlich sogar europaweit) bindend sein.

Schredder

Der Generalanwalt Priit Pikamäe, ein estnischer Jurist, der seit Februar 2019 Mitglied im 11-köpfigen Generalanwaltsteam am Gerichtshof der Europäischen Union ist und mit seinen Kollegen die Richter bei Ihrer Entscheidungsfindung unterstützt, hat seine Schlussanträge zu diesen Entscheidungen gestellt (Bekanntmachung 16.März. 2023).

Scoring

Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO.

Dieser Score-Wert diente als Grundlage für die Bewilligung oder Verweigerung eines beantragten Kredites; die Berechnungsmethode wird bisher von der SCHUFA als Geschäftsgeheimnis definiert.

(Widerspruch zu Art.22 DSGVO??!!) Die DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Verpflichtung besteht, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik bereitzustellen, also dass die Methode für die Berechnung des Score-Wertes detailliert erörtert und die Gründen dargelegt werden, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben. Generell sollte der Verantwortliche der betroffenen Person allgemeine Informationen übermitteln, vor allem zu bei der Entscheidungsfindung berücksichtigten Faktoren und deren Gewichtung.

Fazit des Generalanwaltes ist, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstellt, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige.

In der gängigen Praxis wird dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt, der seine Entscheidung über die Durchführung oder Beendigung eines Vertrages maßgeblich davon abhängig macht.

Löschfristen

Wir erinnern: Bisher bezieht die SCHUFA Daten über deutsche Bürger aus unterschiedlichen Quellen auch Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen – hier gelten Löschfristen von 6 Monaten. Bei der SCHUFA werden diese Daten erst nach 3 Jahren gelöscht.

Hierzu äußert sich der Generalanwalt Herr Pikamäe, dass die erheblichen negativen Folgen, die die Speicherung der Daten für die betroffene Person nach Ablauf des fraglichen Zeitraums von sechs Monaten haben werde, gegenüber dem geschäftlichen Interesse des privaten Unternehmens und seiner Kunden an der Speicherung der Daten nach diesem Zeitraum zu überwiegen scheinen.

Sein Fazit hierzu ist, dass die Speicherung der Daten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht auf der Grundlage der Bestimmung der DSGVO, in der die oben genannten Voraussetzungen aufgeführt sind, rechtmäßig sein könne, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden seien.

Und hierauf hat die SCHUFA bereits vorausschauend reagiert:

Pressemittteilung der Schufa Holding

Wiesbaden, 28.03.2023: Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Konkret heißt das: Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen.

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