Die Transparenz ist ein Kernelement des nun nicht mehr so neuen Datenschutzes. Zentrales Element der Transparenz wiederum sind die Informationspflichten. Die Betroffenen sollen umfangreich über die Datenverarbeitung und ihre Rechte informiert werden.
Dementsprechend sind Ausnahmen rar gesät.
Der Betroffene wurde bereits informiert. Nicht nur zur Absicherung des Verantwortlichen sollte die Begründung für den Verzicht auf die Information dokumentiert sein.
Für den Fall, dass die Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben wurden, gibt es drei weitere Ausnahmen: Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder ernsthafte Beeinträchtigung von Zielen.
In allen drei Fällen müssen zum Schutz der Betroffenen Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B die öffentliche Bereitstellung der Information via Homepage oder Aushang. In allen drei Ausnahmefällen ist eine Abwägung vorzunehmen, inwieweit die Umstände, die die Ausnahme begründen, erfüllt sind; wie fast alles muss auch dies (zum Nachweis) dokumentiert werden.
Für den unverhältnismäßigen Aufwand werden Regelbeispiele wie Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder die Verarbeitung für statistische Zwecke aufgeführt.
Weitere Ausnahmen: Soweit die Erlangung oder Offenlegung der Datenverarbeitung durch Unionsrecht oder Recht der Mitgliedsstaaten ausdrücklich vorgesehen ist, ist der Verantwortliche gem. Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO auch von seiner Informationspflicht entbunden. Dies gilt bspw. im Steuerrecht, wonach eine Steuerbehörde zwingend verpflichtet ist, von den Arbeitgebern Angaben zu den Gehältern ihrer Angestellten zu erhalten.
Eine Ausnahme liegt auch vor, wenn personenbezogene Daten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen. Berufsgeheimnisträger werden z.B. in § 203 StGB genannt (Ärzte, Rechtsanwälte etc.).
Ich kann insgesamt nur dringend nahelegen, die Ausnahmen äußerst restriktiv anzuwenden und wenn doch, aufs Ausführlichste zu dokumentieren, warum auf die Einhaltung der Informationspflicht verzichtet wurde.
Eine ausführliche Darstellung zur Einhaltung der Transparenzpflichten und den angedeuteten Ausnahmen (in sogar nahezu allgemeinverständlicher Form) bieten die mit Beispielen versehenen