Ergänzendes zu den Datenschutzhinweisen

Hinweis

Ein paar Hinweise zu den Datenschutzhinweisen

Ein paar (ergänzende) Hinweise zu den Hinweisen

Gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO haben diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten (die „verantwortliche Stelle“ oder schlicht „Verantwortliche“) diejenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden (die „Betroffenen“) über die Verarbeitung zu informieren.

Bei diesen Datenschutzhinweisen handelt es sich um Pflichtinformationen, die der Verantwortliche von sich aus auf Grund der DS-GVO der betroffenen Person mitteilen muss. Mit diesen Informationen muss die betroffene Person weder einverstanden sein, noch muss sie diese aktiv akzeptieren. Ausreichend ist vielmehr, dass diese Informationen an einer geeigneten Stelle zu finden sind. 

Verantwortliche müssen auf eine saubere Trennung der verschiedenen Texte achten. Die Datenschutzhinweise werden durch deren „Bestätigung“ mittels einer Checkbox o. Ä. jedenfalls nicht unwirksam. 

Soll eine Einwilligung eingeholt werden, sollten die Datenschutzhinweise rein informatorisch, z. B. mit der Formulierung „Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen“, eingeführt werden. I. Ü. genügt die jederzeit auffindbare und abrufbare Einbindung auf Websites den Vorgaben der DS-GVO vollkommen, eine Bestätigung der Kenntnisnahme durch die betroffenen Personen ist nicht erforderlich. 

Bitte unbedingt beachten:

Die Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Datenschutzhinweise sollte durch ein versioniertes Archiv der Datenschutzhinweise (welche Datenschutzhinweise waren, in welcher Fassung, wann, auf welcher Webseite verfügbar?) erfüllt werden.

Ergänzendes zu den Datenschutzhinweisen
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