Rechtsprechung 2019-2021
Eine Übersicht
Besonders das Jahr 2021, aber auch die letzten Jahre davor boten im Bereich des Datenschutzrechts viele Neuigkeiten, und der Fluss der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung ist im vollen Gange. Dies soll zum Anlass genommen werden, einen Überblick über die in der Praxis wohl derzeit am intensivsten diskutierten Fragen zu geben. Hierzu zählen vor allem die Reichweite und die Bedeutung des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DS-GVO sowie des Betroffenenrechts der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO.
Die Übersichten erheben auf Grund der Schnelllebigkeit dieses Themas keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abschließend endet der Beitrag mit einem Fazit und einem Ausblick auf das Jahr 2022.
Die tabellarische Übersicht finden Sie hier.
Die Übersichten erheben auf Grund der Schnelllebigkeit dieses Themas keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abschließend endet der Beitrag mit einem Fazit und einem Ausblick auf das Jahr 2022.
Der Überblick macht deutlich, dass die deutschen Gerichte Art. 82 DS-GVO bisher überwiegend sehr restriktiv auslegen und nicht jeglichen Verstoß gegen die DS-GVO ausreichen lassen. Die Entscheidungen aus Österreich zeigen jedoch auch, dass in gewissen Fällen durchaus Schmerzensgeld zugesprochen wird. Auch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist geneigt, einen immateriellen Schadensersatz zuzusprechen. Gerade das Urteil des LAG Hamm ist ein Beispiel dafür, dass bereits „kleine“ Verstöße zu erheblichem Schmerzensgeld führen können. Mittlerweile sind auch mehrere Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Art. 82 DS-GVO herangetragen worden. Es ist zudem damit zu rechnen, dass dies nicht die letzten Vorlagefragen gewesen sind. Folgende Fragen sind dem EuGH bereits vorgelegt worden.
Fazit und Ausblick
Seit der Geltung der DS-GVO wurden die Gerichte mit vielen datenschutzrechtlichen Themen konfrontiert. Die vorliegenden Übersichten zeigen, dass dabei die Möglichkeit des neuen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DS-GVO sowie der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gerne ins Feld geführt worden sind. Bisher konnte sich weder bei der Auslegung des Art. 82 DS-GVO noch bei Art. 15 DS-GVO eine einheitliche Linie herausbilden. Während es sich bei der Vorschrift des Art. 82 DS-GVO insbesondere um die Frage einer Erheblichkeitsschwelle dreht, wird im Rahmen des Auskunftsanspruchs diskutiert, wie weitreichend eine Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erteilt werden muss.
Hinsichtlich der prozesstaktischen Überlegungen hat sich hingegen herauskristallisiert, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich beim Amtsgericht geltend zu machen ist.
Was wird uns das Jahr 2022 bringen? Rechtsprechung, Rechtsprechung und noch mehr Rechtsprechung. Und das ist auch gut so. Es ist erfreulich, dass wesentliche Fragen rund um Art. 15, 82 DS-GVO beim EuGH gelandet sind. Ob die Datenschutzwelt bereits im nächsten Jahr mit Entscheidungen des EuGH rechnen kann, bleibt auf Grund der doch recht langen Dauer der Verfahren ungewiss. Die Entscheidungen werden aber kommen und uU das eine oder andere Beben verursachen.
Quelle: Leibold: Schadensersatzansprüche sowie Inhalt und Streitwerte des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO(ZD 2022, 18