Da war doch wieder mal eine Welle der Begeisterung.

Google Fonts und seine Abmahnungen

Zurzeit grassiert eine Abmahnwelle von „findigen“ Anwälten, wegen der angeblich nicht datenschutzkonformen Einbindung von Google Fonts auf den Websites. Sie behaupten, dass dadurch die Übertragung der IP-Adresse an einen Google Server möglich und das einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Mandanten darstellt.

Sie fordern Schadenersatz und natürlich die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Personal - Mitarbeiterdatenschutz

Was hat es damit auf sich?

Google Fonts ist ein von Google kostenlos zur Verfügung gestellte Interaktives Verzeichnis von über 1400 Schriftarten zur freien Benutzung. Diese Fonts kann man lokal  einbinden benötigt dafür allerdings Serverkapazität. Wenn man diese diesen Serverplatz nicht zur Verfügung stellen will und die dynamische Einbindung der Fonts wählt, laden die Webseiten mit jedem Seitenbesuch automatisch die Fonts über einen Server von Google aus den USA (Remote- Einbindung).

Google erhält dann im Gegenzug Daten von Webseitenbesuchern wie Daten über

  • den Browser,
  • die Webseite, die der Nutzer besucht,
  • das Betriebssystem des Nutzers,
  • die Bildschirmauflösung des Nutzers
  • die IP-Adresse des Nutzers sowie
  • die Spracheinstellungen des Browsers.

Die IP-Adresse ermöglicht es Google, den Standort des Webseitenbesuchers zu bestimmen. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13). Webseitenbetreiber dürfen diese nicht ohne Zustimmung von Usern erheben und an Google weiterleiten. 

Weiterhin hat das Landgericht München I hat am 20.01.2022 in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt.

Dieses Urteil veranlasste die riesige Welle an Abmahnungen, in denen den Webseitenbetreibern vorgeworfen wird durch die dynamische Einbindung  der Google Fonts die IP-Adressen von betroffenen Mandanten nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt zu haben.

Wie können Sie sich schützen so eine Abmahnung zu erhalten?

Sie überprüfen, ob sie die Google Fonts lokal oder remote in Ihrer Webseite eingebunden haben. Am Quellcode der Website ist über Links zu googleapis.com oder fonts.gstatic.com. festzustellen, wenn die Einbindung dynamisch erfolgt.

Wenn der Google Dienst remote eingebunden ist, binden Sie die Fonts lokal in Ihre Webseite ein.

Falls Sie dazu Hilfe benötigen, fragen Sie uns!

Haben Sie bereits ein Schreiben mit einer Abmahnung und Zahlungsaufforderung erhalten, sollten Sie nicht sofort zahlen, da eine Datenschutzverletzung und der dadurch  entstandene Schaden zuvor nachgewiesen werden muss. Es kann auch sein das derjenige, der das Netz systematisch nach solchen Datenschutzverstößen durchforstet sich selbst strafbar gemacht hat (rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung).

 Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt und stimmen Sie die nächsten Schritte mit ihm ab!

Da war doch wieder mal eine Welle der Begeisterung.
Archive

Schreiben Sie einen Kommentar