Eine Ergänzung zur DSGVO

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Wer kennt die EPVO? Diese Abkürzung ist Ihnen vielleicht nicht sofort ein Begriff, die ausgeschriebene Bezeichnung ePrivacy-Verordnung aber sicher schon.

Mit Inkrafttreten ist nicht vor 2019 zu rechnen, möglicherweise gibt es Übergangsfristen. Worum geht es dann? Es geht in der EPVO um Schutz von Inhalten innerhalb des sogenannten End-to-end-Austauschs zwischen Endnutzern. Es wird Überschneidungen mit dem Datenschutz geben.

Einige Regelungen, der künftigen EPVO, sind allerdings bereits heute ziemlich wahrscheinlich.

Man sollte sich rechtzeitig darauf einstellen, dass Unternehmen noch dringlicher als heute schon dann in der Lage sein müssen, jederzeit gezielt Einträge aus irgendwelchen Verzeichnissen und Datenbanken zu entfernen, auch aus Backups.

Die Privatsphäre-Einstellungen in Apps und Programmen müssen einfacher werden und dürfen in der Standardeinstellung die Privatsphäre der Nutzer nicht beeinträchtigen. Zudem ist vorgesehen, dass die Anbieter gewährleisten müssen, dass Zugriffe von außen technisch nicht möglich sind.

Wie solch eine Gewährleistung gelingen soll, bleibt vorerst schleierhaft. Vielleicht wird es darauf hinauslaufen, dass die Apps auf dem aktuellen Stand der Technik programmiert sein müssen.

Aller Wahrscheinlichkeit wird in der EPVO geregelt werden, dass die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten durch Server oder Google Analytics ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Nutzers nicht zulässig sind. Hierbei geht es zum Beispiel um Log-Dateien, Cookies, Tracking und Targeting. Die Landesdatenschutzbehörden sind sich einig, dass eine solche Verarbeitung und Speicherung ohne vorherige Zustimmung bereits heute nicht zulässig ist; es besteht insoweit Streit, klärende höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor.

Direkt-Werbung ist unter der EPVO künftig wahrscheinlich verboten. Ohne vorherige Einwilligung keine Werbung. Auch nach einem vorherigen Produktkauf muss dem Verbraucher eine kostenlose und einfache Möglichkeit des Werbewiderspruchs möglich sein.

Eine Ergänzung zur DSGVO
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