Nach Weihnachten ist vor Weihnachten

Nach Weihnachten ist vor Weihnachten

Während anderswo die Reste vertilgt, die Weihnachtsmänner zu Osterhasen umgeschmolzen werden, kümmern wir uns um Ihre Weihnachtspost 2020, natürlich so datenschutzmäßig.

Es war einmal…

Die gute liebe alte Weihnachtskarte, natürlich mit den besten Empfehlungen fürs kommende Jahr. Manchenthalben folgte die Weinachts(-Rund)-Mail und damit schon wieder eine Datenschutzfalle.

Man kann solche Grüße als Aufmerksamkeit, Wertschätzung gegenüber dem Geschäftspartner, generell einfach nur als Freundlichkeit werten, vielleicht sollte man das sogar so sehen, auch wenn sich der geübte Vertriebler vielleicht ein wenig in Erinnerung bringen will.
„Man“ kann das, nicht aber der Datenschutz! Per E-Mail versandte Weihnachtsgrüße sind als Werbung einzustufen. Der Grund: Prinzipiell gilt jede Aktion als Werbung, die darauf abzielt, das Ansehen Ihres Unternehmens oder den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu fördern. Werden also E-Mail-Adressen zum Versand von Weihnachtsgrüßen genutzt, ohne dass die Einwilligung des Empfängers vorliegt, kann dies nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sein und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben – ganz unabhängig davon, ob es sich um einen Verbraucher, einen Geschäftspartner oder einen Mitarbeiter eines anderen Unternehmens handelt.

Man kann alles übertreiben, auch Datenschutz und ebenso den unlauteren Wettbewerb, aber ich muss ernsthaft Folgendes empfehlen:
Unabhängig davon, ob eine Einwilligung eingeholt oder das berechtigte Interesse geltend gemacht wird: Der Empfänger der Weihnachtsgrüße sollte auf das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO hingewiesen werden. Außerdem sind die Transparenzpflichten zu beachten, wenn dem Betroffenen die Informationen nicht ohnehin vorliegen. Hat Ihr Unternehmen bereits einen Widerspruch des potenziellen Empfängers zur Nutzung seiner Daten erhalten, ist der Versand von Weihnachtsgrüßen generell tabu.

Immerhin: Innerhalb eines Unternehmens greift der unlautere Wettbewerb nicht, da darf man noch höflich und freundlich sein.

Zu all dem nachstehend der „Originalton“ des Rheinlandpfälzischen Landesdatenschutzbeauftragten (eine Kommentierung erspare ich mir):
„Weihnachtsgrüße gehören für viele Unternehmen zum guten Ton oder sind Tradition. Egal ob traditionell per Post verschickt oder auf elektronischem Weg dienen sie der Kundenbindung und stellen daher auch eine Form der Werbung dar.

Weihnachtspost datenschutzrechtlich zulässig?

Weihnachtspost als Form der Werbung liegt damit auch im berechtigten Interesse des Verantwortlichen und kann daher grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden. Die durchzuführende Abwägung der Interessen des Unternehmens wird regelmäßig zu Gunsten des Unternehmens ausfallen. Kundinnen und Kunden von Unternehmen können damit rechnen – und freuen sich vielleicht auch –, Weihnachtspost zu erhalten, da der Versand von Weihnachtspost ein sozialadäquates Verhalten darstellt, um sich bei diesen und auch den Geschäftspartnern zu bedanken und ihnen eine schöne Weihnachtszeit zu wünschen.
Was muss bei der Weihnachtspost beachtet werden?

Es ist davon auszugehen, dass bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten die betroffenen Personen darüber informiert werden, zu welchen Zwecken sie genutzt werden, nämlich auch zur Werbung. Dann muss lediglich noch in der Weihnachtspost – wie bei jeder anderen Form der Werbung auch – auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass man dieser Kontaktaufnahme widersprechen kann. Dieser Hinweis ist erforderlich, auch wenn dies auf einer klassischen Weihnachtskarte vielleicht etwas sonderbar anmutet. Haben Kundinnen und Kunden oder auch Geschäftspartner der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken bereits widersprochen, darf ihnen auch keine Weihnachtspost mehr zugesandt werden.“

Nach Weihnachten ist vor Weihnachten
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