Rollt nun die Abmahnwelle an?

Abmahnwelle

Mal ein anderes Thema (falls das noch irgendjemanden interessiert)

Von Beginn an stellte sich die Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Regelungen der DSGVO, also die Frage, ob quasi jeder bei Verstößen gegen die DSGVO-Vorschriften nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) durch Abmahnungen vorgehen kann. Durch ein Berufungsurteil des OLG Stuttgart geht es meines Erachtens mal wieder in die falsche Richtung.

Dem Rechtsstreit liegt dabei die Klage eines als e.V. organisierten Interessenverbandes von Online-Unternehmern zugrunde. Dieser macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend. Der Beklagte vertreibt KFZ-Zubehör über die Online-Handelsplattform eBay. Er soll versäumt haben, Betroffene über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Dadurch verstoße er gegen § 13 TMG sowie Art. 13 DSGVO.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in seinem Urteil vom 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH als zulässig, aber unbegründet abgeurteilt. Nach Auffassung des Gerichts liege kein Unterlassungsanspruch nach UWG vor, weil kein Verstoß gegen § 13 TMG vorliege, da diese Regelung zum strittigen Zeitpunkt dem 16.07.2018 aufgrund der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO keinen Anwendungsbereich mehr habe und ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO zwar möglicherweise vorliege allerdings aufgrund der abschließenden Regelungen zu Rechtsbehelfen, Sanktionsmöglichkeiten und Haftung in Art. 77 – 84 DSGVO im Rahmen der § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG nicht abmahnfähig sei.

Eine nach meiner Auffassung zumindest im zweiten Aspekt – der mangelnden Abmahnfähigkeit – vollkommen richtige Entscheidung.

Nun aber das OLG Stuttgart, dass den Beklagten wie folgt verurteilt:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Kraftfahrzeugzubehör eine Website/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der zu geschäftlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, ohne dass eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27. April 2016 in deren Geltungsbereich vorgehalten wird, jeweils wie nachstehend wiedergegeben: <es folgt die Abbildung eines Angebotes bei eBay>
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Dabei schließt es sich in einigen Fragen dem erstinstanzlichen Urteil an, widerspricht.

Eine gravierend andere Sicht, insbesondere im Hinblick auf die Abmahnfähigkeit der DSGVO (richtiger von Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO). Das Gericht hält den festgestellten Verstoß gegen Art. 13 DSGVO (keine Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Internetauftritts auf der eBay-Plattform zur Verfügung gestellt) für abmahnfähig.

Die Rechtsbehelfe in Art. 77 – 84 der DSGVO seien eben gerade nicht abschließend geregelt. Bestimmungen einer EU-Verordnung seien nicht von sich aus abschließend, vielmehr könne eine europäische Verordnung durch nationale Normen ergänzt werden, wenn dadurch die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung nicht vereitelt wird. Nationale Normen, welche geeignet sind, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern seien nach dem Willen der DSGVO zulässig. Eben solch eine Erleichterung sieht das OLG grundsätzlich in der Möglichkeit des wettbewerbsrechtlichen Vorgehens gegen DSGVO-Verstöße.

Mit Art. 13 DSGVO liege Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG vor. Dazu führt das OLG aus:
„Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken.“ 

Eine für mich insgesamt nicht nachvollziehbare Begründung und damit Entscheidung, zumal die UWG-Vorschriften seit längerem bestehen, nicht auf die DSGVO abgestimmt sein können und bestimmt nicht geschaffen wurden, um Verstöße gegen die DSGVO zu sanktionieren.

Die DSGVO soll ausweislich Art. 1 dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen dienen und insbesondere deren Recht auf personenbezogene Daten schützen. Dem dient gerade auch das Transparenzgebot, also auch das Recht auf Information des Art. 13. Von Schutz gegen Verstöße im Bereich des Wettbewerbs ist nicht andeutungsweise die Rede. Eine insgesamt vollkommen andere „Stoßrichtung“, ein komplett anderer Schutzzweck.

Ob im Einzelnen zu Unrecht oder zu Recht sieht die DSGVO umfassende Schutzmechanismen vor.

Zur Beaufsichtigung und Einhaltung ist europaweit ein Netzt von Behörden angelegt, die ausschließlich die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen, ein Beschwerderecht eines jeden ist verankert. Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, einer Beschwerde nachzugehen. Es bedarf keiner selbsternannten Aufpasser zum Schutz der Betroffenen.

Was ist also davon zu halten?
Nichts!

Die Entscheidung öffnet ohne Not der vor sich hin-schmarotzenden Abmahnindustrie Tür und Tor, statt diesen Nichtnutzen den Nährboden zu entziehen!

Für Sanktionen gegen Verstöße gibt es Aufsichtsbehörden. Es ist jedem unbenommen andere zu denunzieren. Das reicht (ist manch anderem schon zu viel!).

In jüngerer Vergangenheit mehren sich aber leider die Urteile deutscher Gerichte, welche die DSGVO für abmahnfähig erachten. Hoffentlich bringt eine höchstrichterliche Entscheidung hier etwas Ordnung.

Einstweilen kann man Unternehmen nur dringend anraten, darauf zu achten, dass sie außenwirksame Vorgaben der DSGVO gewissenhaft umsetzen, um kein leichtes Ziel für etwaige Abmahnungen darzustellen.

Dies aber auch schon wegen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden, die sind ja auch noch da (spätestens nach Corona).

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