Und dazu ein verbraucherfreundliches Urteil des EuGH

Der EuGH stärkt die Verbraucherrechte im bargeldlosen Zahlungsverkehr

Hier: die Nutzung multifunktionaler Bankkarten

Und dazu ein verbraucherfreundliches Urteil des EuGH

Übersetzt ins tägliche Leben bedeutet die Entscheidung zum einen, dass zumindest der Privatkunde ab dem Zeitpunkt der Meldung des Verlustes der Karte nicht mehr für unberechtigte Verfügungen haftet, sprich nicht aufkommen muss. Dies geht zu Lasten der Bank bzw. des Zahlungsdienstleisters (und zwar egal, was im „Kleingedruckten“ steht).

Der Zahlungsdienstleister trägt nach Auslegung des Gerichts die Beweislast dafür, dass es aus technischen Gründen nicht möglich ist, das betreffende Instrument (z.B. die Karte) zu sperren oder seine weitere Nutzung zu verhindern. Das Gericht ist jedoch im Gegenteil der Auffassung, dass dies sogar sehr wohl möglich gewesen wäre.

Zudem wird mit der Entscheidung klargestellt, dass zumindest mit Verbrauchern keine Zustimmung zu künftigen Klausel-„Anpassungen“ für sämtliche denkbaren Vertragsbestimmungen im vornherein vereinbart werden können. Auch damit wird der Verbraucher geschützt, nämlich vor für ihn sehr nachteiligen nachträglichen Änderungen (etwa der Vertragsbedingungen).

Das Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DenizBank AG, einer Gesellschaft nach österreichischem Recht, und dem Verein für Konsumenteninformation (Österreich, im Folgenden: VKI) betreffend die Gültigkeit von Vertragsklauseln, die die Nutzung personalisierter multifunktionaler Bankkarten betreffen, die insbesondere mit der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) (im Folgenden: NFC-Funktion) – üblicherweise als „kontaktlose Zahlungsfunktion“ bezeichnet – ausgestattet sind.

Der Oberste Gerichtshof Österreich hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und EuGH folgende u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Sind die Art. 52 Nr. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366, wonach die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer vorgeschlagenen Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, dahin auszulegen, dass eine Zustimmungsfiktion auch mit einem Verbraucher völlig uneingeschränkt für sämtliche denkbaren Vertragsbedingungen vereinbart werden kann?
  2. Ist Art. 63 Abs. 1 Buchst.b der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister auf diese Ausnahmeregelung nur dann berufen kann, wenn das Zahlungsinstrument nachweislich nach dem objektiven Stand der Technik nicht gesperrt werden kann oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann?

Der EuGH hat zu diesen Fragen entschieden:

  1. Art. 52 Nr. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass er die Informationen und Vertragsbedingungen bestimmt, die von einem Zahlungsdienstleister mitzuteilen sind, der mit dem Nutzer seiner Dienste gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten eine Vermutung der Zustimmung zur Änderung des zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrags vereinbaren möchte, dass er aber keine Beschränkungen hinsichtlich der Eigenschaft des Nutzers oder der Art der Vertragsbedingungen, die Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können, festlegt; hiervon unberührt bleibt jedoch, wenn es sich bei dem Nutzer um einen Verbraucher handelt, die Möglichkeit der Prüfung, ob diese Klauseln im Licht der Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind.

Der Tenor zu der dritten Frage der Vorlage lautet: „Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister, der sich auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung berufen möchte, nicht darauf beschränken kann, zu behaupten, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich ist.“

Die gesamte Entscheidung ist nachzulesen unter dem Link:

PS: Sind nur etwas über 40 Seiten ……

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