Doch keine unbegrenzte Unterwanderung des Datenschutzes durch/mit Corona?

Erstaunlicher Beschluss der DSK zum Einsatz von Wärmebildkameras bzw. elektronischer Temperaturerfassung im Rahmen der Corona-Pandemie

Doch keine unbegrenzte Unterwanderung des Datenschutzes durch/mit Corona?

„Im Ergebnis kann daher eine Erforderlichkeit der elektronischen Fiebermessung als Instrument der Zutrittsregulierung zu öffentlichen Verkaufs- und Verkehrsflächen, insbesondere im Bereich der Grundversorgung sowie für Bereiche, deren Nutzung für das tägliche Leben unabdingbar sind (z.B. Bahnhöfe, Flughäfen, Gebäude von Verwaltungsbehörden) nicht bejaht werden.“

So doch ein wenig Überraschend die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Aus der Begründung:

Für die elektronische Messung der Körpertemperatur zur allgemeinen Regulierung des Zutritts zu Flughäfen, Geschäften, Behörden und Arbeitsstätten kann zwar Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, Art. 9 Abs. 2 DSGVO i. V. m. § 3 BDSG und vergleichbaren Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen (Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe) bzw. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 2 DSGVO (Verfolgung eines berechtigten Interesses) als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Auch ist die Messung als betriebliche Maßnahme des Arbeitsschutzes bzw. zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf Art. 88 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG (bzw. das Personaldatenschutzrecht des jeweiligen Landes) bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich denkbar. Jedoch fehlt es i.d.R. an der Eignung und der Erforderlichkeit der Messung. Denn eine erhöhte Körpertemperatur kann nicht zwangsläufig als symptomatisch für eine SARS-CoV-2-Infektion angesehen werden, und viele Infizierte weisen keine Symptome und damit auch keine erhöhte Temperatur auf. Zudem sind mildere Maßnahmen wie z. B. die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsbestimmungen und die anlassbezogene Befragung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber denkbar.

Doch keine unbegrenzte Unterwanderung des Datenschutzes durch/mit Corona?
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