Urteil Verwaltungsgericht Mainz zur Videoüberwachung

Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung und weitere Anordnungen der Datenschutzbehörde, die Kameraüberwachung einer Werbetafel teilweise einzustellen oder zu modifizieren

Urteil Verwaltungsgericht Mainz zur Videoüberwachung

Die Entscheidung ist in mancherlei Gesichtspunkten genereller, aber auch spezieller Fragestellungen von Interesse.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an der Auffahrt zu einer Bundesstraße in einem Gewerbegebiet außerhalb des Orts liegt. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. ein Parkplatz sowie eine großflächige, zweiseitige Werbetafel mit LED-Anzeige. Die Tafel hatte einen Anschaffungswert von ca. 200.000 €. Der Kläger hat zum Schutz seiner Reklametafel auf jeder Seite zwei statische Videokameras installiert. Diese erfassen auch den Parkplatz, das anliegende Einkaufszentrum sowie den Einmündungsbereich einer Straße, und zwar in kennzeichen- und personengenauer Auflösung. Die Aufnahmen werden in einem Aufzeichnungsgerät, das sich zwischen den beiden Reklametafeln befindet, für 48 Stunden gespeichert und sodann automatisch gelöscht. Zugang zu dem verschlossenen Aufzeichnungsgerät und den Aufnahmen hat allein der Kläger. Auf die Videoüberwachung wird mit einem Piktogramm auf dem Parkplatz hingewiesen.

Der Kläger wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung und weitere Anordnungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz – LfDI –, mit denen er dazu aufgefordert wird, die Kameraüberwachung seiner Werbetafel teilweise einzustellen oder zu modifizieren.

Im Rahmen der Überprüfung nimmt das VG Mainz zu unterschiedlichen Gesichtspunkten der Videoüberwachung Stellung:

Es wird klargestellt, dass bei der Kameraüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden, das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fällt, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Soweit, so vermutet.

Aber: Bei einer personengenauen Auflösung der Kameraaufnahmen soll es grundsätzlich möglich sein, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten erfasst werden. Schließlich ließen sich durch das äußere Erscheinungsbild der gefilmten Personen möglicherweise ihre rassische und ethnische Herkunft (Hautfarbe, Haare), ihre politische Meinung (z.B. „Palästinensertuch“), ihre religiöse oder weltanschauliche Überzeugung (z.B. religiöse Kleidungsstücke wie Kopftuch oder Kippa), Gesundheitsdaten (z.B. Brille, Rollstuhl) oder die sexuelle Orientierung (z.B. homosexuelles Paar) erkennen.

Und dann eine entscheidende Aussage: Da es dem Kläger nicht darum gehe, genau diese personenbezogenen Daten besonderer Kategorien zu erfassen, sei das vorliegend nicht weiter beachtlich.

Zum Grund der Überwachung und deren Rechtmäßigkeit: Der Kläger beabsichtigt mit der Videoüberwachung Strafprävention und Strafverfolgung. Bei der Überwachung erhält er einen Mischdatensatz aus besonders sensiblen und nicht-sensiblen Daten, wobei er keine Auswertungsabsicht in Bezug auf die sensiblen Daten hat. Ohne das Vorliegen einer solchen Auswertungsabsicht bestehen für die betroffenen Personen keine besonderen Risiken, sodass der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht eröffnet ist.

Grundsätzlich gilt: „Zum Weiteren führt das Gericht zur Zulässigkeit aus: Die Videoüberwachung kann grundsätzlich, aber in dem entschiedenen Fall nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden. „Danach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. In einem zweistufigen Prüfprogramm ist zunächst die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung festzustellen (1) und sodann eine Abwägung der Interessen des verantwortlichen Datenverarbeiters bzw. eines Dritten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen vorzunehmen (2).“

Eine Datenverarbeitung ist u.a. dann erforderlich, wenn der Verantwortliche zur Wahrung berechtigter, d.h. schutzwürdiger und objektiv begründbarer Interessen darauf angewiesen ist. Hierfür ist nach Erwägungsgrund 47 zur Datenschutz-Grundverordnung unter anderem bedeutsam, ob die Datenverarbeitung für die Verhinderung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, ob sie absehbar, d.h. branchenüblich ist, oder ob die Betroffenen in der konkreten Situation vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass ihre Daten verarbeitet werden.

Die hier vom Kläger veranlasste Kameraüberwachung wird zumindest insoweit nicht für erforderlich erachtet, als sie während der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums in Betrieb ist und Aufnahmen anfertigt.

Dabei ist es Sache des Verantwortlichen darzulegen, aus welchen Gründen er eine Videoüberwachung seiner Räume für angezeigt hält. Anhand seiner Angaben ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Maßnahme erforderlich ist. Behörden und Gerichte müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachaufklärung darauf hinwirken, dass der Verantwortliche die angeführten Gründe erläutert oder ergänzt. Nach dem allgemein anerkannten Begriffsverständnis ist Erforderlichkeit anzunehmen, wenn ein Grund, etwa eine Gefährdungslage, hinreichend durch Tatsachen oder die allgemeine Lebenserfahrung belegt ist, und ihm nicht ebenso gut durch eine andere gleich wirksame, aber schonendere Maßnahme Rechnung getragen werden kann. Schonender als die Videoüberwachung sind insbesondere Maßnahmen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Besucher der öffentlich zugänglichen Räume nicht berühren.

Es stellt somit zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen dar, eine Kameraüberwachung zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten einzusetzen. Allerdings ist eine solche Überwachungsmaßnahme nur dann erforderlich, wenn eine Gefährdungslage besteht, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Eine solche Gefährdung kann sich nur aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben; subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 a.a.O.).

Unter Anwendung des dargestellten Rechtsmaßstabs ist eine besondere Gefährdungslage für die Werbetafel, deren Schutz der Kläger mit der Videoüberwachung bezweckt, vorliegend nur außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums anzuerkennen. Im Übrigen ist eine besondere Gefährdungslage, die sich auf das zu schützende Objekt – hier: die Werbetafeln – beziehen muss, um dessen Videoüberwachung zu rechtfertigen, nicht ersichtlich.

Soweit außerhalb der Öffnungszeiten eine besondere Gefahrenlage für die Werbetafeln anzuerkennen ist, überwiegen die Interessen des Klägers am Schutz seines Eigentums, sodass dann eine Kameraüberwachung als rechtmäßig zu erachten ist. Bei Personen, die sich außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums auf dem Parkplatzgelände aufhalten, sind berechtigte Interessen, wie beispielsweise das Erledigen von Einkäufen, nicht offensichtlich zu erkennen. Es sind daher keine zwingenden, den Eigentumsschutz des Klägers überwiegenden Gründe erkennbar, sich in dieser Zeit auf dem Gelände des Klägers aufzuhalten. Gleichzeitig kommt jemand, der sich außerhalb der Geschäftszeiten – und damit vor allem in den Nachtstunden – auf dem Parkplatz aufhält, eher in Betracht Straftaten zu begehen als jemand, der den Parkplatz zu den Öffnungszeiten nutzt.

Das Gericht hat auch die Frage zu klären gehabt, ob der Abbau von Videokameras gefordert werden kann, die nicht betrieben werden: die Antwort lautet NEIN.

Die Anweisung des Beklagten, dass Kamera 1 abgebaut werden muss, wurde als rechtswidrig eingestuft. Insofern fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage.

Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO erlaubt der Aufsichtsbehörde, eine Datenverarbeitung vorübergehend oder endgültig zu beschränken oder sogar zu verbieten. Von dieser Rechtsgrundlage ist jedoch die Anordnung der Demontage der Verarbeitungsanlage nicht mitumfasst. Das Verbot der Datenverarbeitung bezieht sich auf eine bestimmte Handlung, nicht aber das Vorhandensein einer – ausgeschalteten – Datenverarbeitungsanlage.

Zwar ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beklagte ohne einen Abbau von Kameras nur in beschränktem Maße überprüfen kann, ob diese tatsächlich ausgeschaltet sind, und dadurch Schwierigkeiten für eine effektive Rechtsdurchsetzung entstehen könnten, was an der Einschätzung nichts ändert.

Und Achtung: Unabhängig davon werden von einer ausgeschalteten Kamera keine personenbezogenen Daten verarbeitet, sodass der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung nicht eröffnet ist und auch keine Verstöße gegen Datenschutzrecht beanstandet werden können. Sofern eine vorhandene, aber ausgeschaltete Kamera auf Dritte einen Überwachungsdruck bewirkt, sind sie zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12).

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