Die nächste Gemeinheit der Schufa

Geben Sie uns doch mal Ihre Kontoauszüge

Und: Zwei erfolgreiche Klagen auf Löschung

Monster

Kein Datenschutz mehr für alle? Nein, aber für die Schufa, eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, zu deren Aktionären Kreditinstitute und Handelsunternehmen gehören scheint es keine Grenzen zu geben.

Scoring: Kein Problem

Undurchsichtige, gegen das Transparenzgebot nicht bekanntgegebene Algorithmen: Überhaupt kein Problem. Interessiert keinen der Daten(schutz?)fürst:innen. Wählen wir doch gut aus, mit wem wir uns so anlegen.

Und nun das Neueste: Völlig uneigennützig will diese nahezu uneigennützige Organisation offenbar auch Kontoauszüge in ihre Bonitätsberechnung miteinbeziehen. Das neue Produkt „CheckNow“ soll Menschen mit schlechten Bewertungen die Möglichkeit geben, diese zu verbessern. Eine Recherche von WDR, NDR und Süddeutsche Zeitung zeigt allerdings massive Bedenken in Sachen Datenschutz auf. In einem Testprojekt mit Telefonica/O2 können Neukund:innen der Telekomfirmen beim Einrichten eines neuen Vertrags einwilligen, dass die Auskunftei Einblick in die eigenen Kontoauszüge bekommt. Wer einen niedrigen Schufa-Score hat, zum Beispiel durch Verschuldung in der Vergangenheit, kann so seine Verlässlichkeit nachweisen. Dabei teilt man beispielsweise Informationen zu Gehalt, Miete, Unterhalt, Shopping-Gewohnheiten oder eventuellen medizinischen Zuzahlungen. Natürlich nur mit absolut freiwilliger Einverständniserklärung. Man kann ja auch aufs Telefon verzichten.

Und seelig ruht der Datenschutz. Zumindest hier.

Da tut jeder noch so kleine Erfolg gegen dieses scheinbar von Allem befreite Datenmonster richtig gut. Denn wenigstens einige Gerichte scheinen da noch wirklich unabhängig, wie unter Anwalt.de nachzulesen:

Zwei Klagen, die die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht hatten, um negative Schufa-Einträge zur Löschung zu bringen, führen zu einer schnellen Löschung.

Sowohl die Schufa Holding AG als auch der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatten eine Löschung der Einträge zuvor abgelehnt.

Den beiden Schufa-Einträgen der Mandanten lag jeweils eine Verbindung zu einer großen Bank zugrunde.

Eine Betroffene musste im Mai 2020 einen Negativeintrag der Deutschen Bank Privat- und Firmenkunden AG über 110,00 Euro feststellen. Der Eintrag war auf Februar 2020 datiert, wurde tatsächlich jedoch erst Ende April 2020 vorgenommen. Ein Forderungsausgleich erfolgte sodann Anfang Mai. Zwischen der Einmeldung der Forderung und dem Ausgleich lagen letztlich nur 10 Tage. Dennoch weigerten sich sowohl die Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG als auch die Schufa Holding AG sowie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Löschung des Eintrages zu beauftragen, anzuordnen oder durchzuführen. Die Prüfung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit war keine 48 Stunden nach Eingang des dort durch AdvoAdvice eingereichten Antrags abgeschlossen und wurde negativ beschieden.

In dem zweiten Verfahren ging es um eine ehemalige Forderung der Deutschen Postbank AG Bonn (seit Mai 2018: Postbank – eine ehemalige Niederlassung der DB Privat- und Firmenkunden AG). Die Hauptforderung über weit mehr als 20.000,00 Euro wurde bereits im Jahr 2007 per Vollstreckungsbescheid tituliert. Die Rechtsanwaltskanzlei Ralf Heyl übernahm schon im Jahr 2006 die Einziehung der Forderung. Nach der Titulierung zahlte der Betroffene monatlich 50,00 Euro auf die offene Forderung. Seit 2014 wurde die Forderung nach einem Schuldenbereinigungsplan bedient, weshalb der Kläger monatliche Raten von über 200,00 Euro zahlte.

Im April 2020 wurde die Forderung als erledigt vermerkt. Eine Speicherung sollte dennoch bis in den April 2023 hinein folgen. Dies hätte bedeutet, dass der Negativeintrag für insgesamt 16 Jahre bestanden hätte.

Auch hier weigerten sich sowohl Forderungsinhaber, Schufa Holding AG sowie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Löschung des Eintrages zu veranlassen. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit schloss seine Prüfung hier innerhalb von 24 Stunden ab. Kaum zu glauben, dass eine Behörde eine ernsthafte Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts in so kurzer Zeit durchführt.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden

In beiden Verfahren waren die Experten der Kanzlei AdvoAdvice jedoch davon überzeugt, dass die Negativeinträge zu Unrecht fortbestanden.

Insbesondere die schnellen Prüfungen durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit konnten nicht nachvollzogen werden.

Statt eine tatsächliche Prüfung vorzunehmen, zog dieser sich auf den Verhaltenskodex der Auskunfteien zurück und vertrat die Ansicht, dass dieses Vorgehen eine ausreichende Prüfung darstellen würde.

Um eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bezüglich der Einträge bei der Schufa Holding AG herbeizuführen, reichten die Experten von AdvoAdvice im September beziehungsweise November eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ein. Der ursprüngliche Bescheid sollte aufgehoben und die Behörde angewiesen werden, eine Löschung der Negativeinträge anzuordnen.

Auch in diesem Verfahren versuchte die Behörde die Rechtmäßigkeit der Einträge über den Verhaltenskodex zu rechtfertigen.

Eine inhaltlich nachvollziehbare Argumentation war aus Sicht der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB allerdings nicht gegeben.

Kurz vor Jahresende erklärte die Schufa Holding AG überraschend über ihren Chefsyndikus, dass in beiden Verfahren eine Löschung der Einträge erfolge und sie sich dazu bereit erkläre, die Kosten des jeweiligen Verfahrens zu übernehmen. 

Im Sinne des Mandantenwohls wurde diesem Vorgehen umgehend zugestimmt, wenngleich der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit taggleich versuchte, die Rechtmäßigkeit des zweiten Eintrages erneut zu rechtfertigen.

Zumindest in dem zweiten Verfahren, bei dem die Forderung bereits seit mehr als 10 Jahren gespeichert war, positionierte sich die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sehr klar und deutlich, obwohl der Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden konnte. Die mündliche Verhandlung über die Angelegenheit hätte Mitte Januar 2021 erfolgen sollen.

Das Gericht stellte klar, dass der Verhaltenskodex der Auskunfteien nicht dazu führe, dass keinerlei Einzelfallprüfung mehr erfolgen müsse. Insbesondere könne eine Abwägung zu den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, so wie dies von der DSGVO gefordert wird, nicht pauschal mit  einer Speicherfrist von drei Jahren festgelegt werden. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfungen in manchen Kontexten dennoch durchzuführen. Das Gericht wies daraufhin, dass der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit jedoch wohl vom Gegenteil ausgehe, was eine Einschränkung der Betroffenenrechte und einen Verstoß gegen die DSGVO bedeute.

Quelle

Die nächste Gemeinheit der Schufa
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