Bußgeldradar

Bußgeldradar

Frankreich: IKEA in Ausspähprozess zu Millionenstrafe verurteilt

In Frankreich verurteilte das Strafgericht Versailles das bekannte schwedische Möbelhaus IKEA wegen der Sammlung personenbezogener Daten auf betrügerische und unrechtmäßige Weise zu einer Geldstrafe von 1 Mio. EUR.

Im Jahr 2012 deckte das Enthüllungsblatt Canard enchaîne auf, dass IKEA im Zeitraum von 2009 bis 2012 umfassende Daten der Mitarbeitenden gesammelt und überprüft hat. Demnach hat IKEA Frankreich bereits 2003 eine Sicherheitsfirma beauftragt, Daten über das Personal, mögliche Bewerber:innen und sogar Kund:innen, mit denen sich IKEA in Rechtsstreitigkeiten befand, zu übermitteln. Dafür engagierte IKEA sogar Privatdetektive oder Polizisten. Davon umfasst waren z. B. Fragen nach möglichen Vorstrafen oder Bankauskünfte. Betroffen waren vertrauliche Daten von ca. 400 Mitarbeitenden und Bewerber:innen.

Nach der Enthüllung der systematischen Bespitzelungen erhob die Gewerkschaft Force ouvrière (FO) im Jahr 2012 Anzeige gegen Unbekannt wegen der illegalen Verwendung von Personaldaten, woraufhin die Staatsanwaltschaft Versailles eine Untersuchung einleitete. Das französische Gericht verurteilte IKEA Frankreich nun zu einer Geldstrafe i. H. v. 1 Mio. EUR. Im strafrechtlichen Verfahren wurde daneben auch der frühere Geschäftsführer für Frankreich zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und einer Geldbuße i. H. v. 50.000,– EUR verurteilt, weil er die Überwachung angeordnet hatte.

Italien: Rund 3 Mio. mal wieder für Werbemaßnahmen ohne gültige Einwilligungen

Es muss sich wohl lohnen. Trotz zahlreichender abschreckender Bußgelder: Es bleibt DER Renner: Werbung ohne Einwilligung.

Diesmal erwischte es den italienischen Energieversorger Iren Mercato S.p.A.; der hat personenbezogene Daten für Telemarketing-Aktivitäten ohne die erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen über einen längeren Zeitraum verarbeitet. Betroffen waren wohl mehrere Millionen Menschen.

Besonders zu beachten: Das Unternehmen hatte diese Daten dabei nicht selbst erhoben, sondern von zwei anderen Unternehmen erworben. Diese hatten zwar die Einwilligung der Betroffenen für das von ihnen und von weiteren Dritten durchgeführte Telefonmarketing eingeholt. Die Einwilligungen erstreckten sich allerdings nicht auf die Weitergabe von Kundendaten an den genannten Energieversorger.

Die italienische Aufsichtsbehörde machte deutlich, dass die Einwilligung, die ein Kunde einem Unternehmen für Werbemaßnahmen Dritter erteilt, ihre Wirksamkeit nicht für spätere Übertragungen an andere Werbetreibende gelten kann. Eine Einwilligung müsse stets für einen konkreten Zweck erteilt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass dies im Bereich unserer Datenschutzfürst:innen anders bewertet wird: Die Verarbeitung zu Marketingzwecken ohne Einwilligung stellt im Regelfall einen Datenschutzverstoß bzw. eine Datenschutzverletzung dar. Aber nicht nur bei Werbung per Telefon oder per E-Mail, auch bei postalischer Werbung sind datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Und immer daran denken: Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden kann, muss dann jedoch in geeigneter Weise dokumentiert werden (z.B. wer, wann, wem gegenüber, wie erklärt), um den Nachweis erbringen zu können.

Bußgeldradar
Archive

Schreiben Sie einen Kommentar