Die Datenschutzerklärung, Vorsicht Fallen

Die Datenschutzerklärung

Achtung vor Irrungen und Wirrungen

Die „richtige“ Bezeichnung: Die Fallen beginnen bereits bei der Bezeichnung: Das Kammergericht Berlin hat in einem Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentrale (VZBV) gegen Apple (Urteil vom 27.12.2018 – 23 U 196/13) wegen der Verwendung des Begriffs „Datenschutzrichtlinie“ diese als AGB bewertet.

Die Hinweise sollen „aussagekräftig“ bezeichnet werden, also mit „Datenschutzhinweise“, „Datenschutzinformationen“ oder der schlichten Überschrift „Datenschutz“.

Fehler Einwilligung: Es gibt noch immer Unternehmen, die Kunden in die Datenschutzhinweise einwilligen lassen. Das ist Humbug, entbehrt jeglicher Grundlage. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, diese Hinweise VOR Erhebung der Daten leicht zugänglich zu machen!

„Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln;“ Art. 12 Abs. 1 DSGVO.

Das gleiche gilt für Apps, vor deren Installation müssen im App Store die Datenschutzhinweise zur Verfügung gestellt werden. In der App sollten die Hinweise nicht mehr als zwei Klicks vom Hauptmenü zur Verfügung gestellt werden (sog. Zwei-Klick-Regel). Auch in der „echten“ Welt müssen die Hinweise gut sichtbar zur Verfügung gestellt werden, z.B. als Aushang oder Aufsteller.

Die Datenschutzerklärung, Vorsicht Fallen
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