Einwilligungserfordernis bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien

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OLG Düsseldorf :

Einwilligungserfordernis bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf ist für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gem. § 22 KUG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO. Gem. §§ 1628, 1697 a BGB entspricht es regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.
Quelle: OLG Düsseldorf, Einwilligungserfordernis bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien, ZD-Aktuell 2021, 05321

Einwilligungserfordernis bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien
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