Hinweisgeberschutzgesetz – Schutz von hinweisgebenden Personen

Infoletter zum Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll in Deutschland EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzt werden. Hierzu haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages am 16. Dezember 2022 einen „besseren Schutz hinweis-gebender Personen“ im beruflichen Umfeld beschlossen. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, muss der Bundesrat dem Hinweisgebergesetz noch zustimmen.

Hinweisgeberschutz
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Worum geht es dabei?

Es geht um den Schutz natürliche Personen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen das bestehende Recht erlangt haben und diese Verstöße an die dafür vorgesehenen Stellen gemeldet haben. Es soll verhindert werden, dass solche Meldungen mit z. B. Kündigung, Mobbing oder anderen Repressalien geahndet werden.

Geheimhaltungs-und Verschwiegenheitspflicht (z. B bei Ärzten und Notaren oder Richtern) bleiben hierbei unangetastet und sind vorrangig.

Es sollen sowohl interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden, an die sich die Hinweisgeber wenden können. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Identität des Hinweisgebers vertraulich behandelt wird. Auch muss gewährleistet sein, dass von den Meldebehörden personenbezogenen Daten, nur soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gehört, verarbeitet werden. Alle eingehenden Meldungen sind dokumentationspflichtig und werden 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Zu beachten ist, dass die mit den Aufgaben bei den Meldebehörden vertrauten Personen unabhängig sind und bei Erledigung Ihre Aufgaben nicht in Interessenskonflikte geraten.

Wer muss die Meldestellen einrichten?

Interne

Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten haben für die Einrichtung mindestens einer Meldestelle zu sorgen. Ausnahmen sind Finanzdienstleister wie Wertpapierdienstleiter oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unabhängig von der Beschäftigtenzahl eine solche Meldestelle einrichten müssen.

Externe

Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine von dem übrigen Zuständigkeitsbereich organisatorisch unabhängige Meldestelle ein.

Als externe Meldestelle werden auch die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) und das Kartellamt gelistet.

Wie ist das Prozedere?

Der Hinweisgeber meldet einen Verstoß. Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen, prüft die Stichhaltigkeit, holt gegebenenfalls weitere Informationen ein und leitet Folgemaßnahmen ein.

Innerhalb von drei Monaten muss der Hinweisgeber über die Maßnahmen der Meldebehörde benachrichtigt werden. Die Rückmeldung beinhaltet auch die geplanten Folgemaßnahmen wie z. B. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder Weiterleitung eine für weitere Untersuchung zuständige Ermittlungseinheit.

Wichtig:

Ein Hinweisgeber kann nicht für die Beschaffung von Informationen, die er offengelegt hat, verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Beschaffung an sich ist strafbewehrt.

Ebenso ist jegliche Repressalie gegen die hinweisgebende Person verboten. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird mit Schadenersatz geahndet.

Achtung:

Allerdings wird auch der Hinweisgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er bewusst Falschinformation geliefert hat.

Die Praxis wird zeigen, ob das so geplante Gesetz sich bewährt.

Aber Aufpassen...

Es wird allerdings auch der Hinweisgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er bewusst Falschinformation geliefert hat.

 

Die Praxis wird zeigen, ob das so geplante Gesetz sich bewährt.

Hinweisgeberschutzgesetz – Schutz von hinweisgebenden Personen
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