Endlich auch Im Gesundheitswesen digitale Übertragung.

Digitalisierung auch im -Gesundheitswesen -  die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist da.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) ist ein digitales Verfahren für Krankmeldungen von gesetzlich Krankenversicherten. 

Ab Januar 2023 wird die klassische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung auf Papier bis auf wenige Ausnahmen – der Geschichte angehören und durch die neue eAU abgelöst.

Krankmeldung_elektronisch
Wir machen Datenschutz einmal einfach.
Worum geht es dabei?

So werden die Informationen Ihrer früheren papierhaften AU durch die  Arztpraxis auf dem elektronischen Wege an die Krankenkasse übermittelt und dem Arbeitgeber  bereitgestellt.

Wie funktioniert das?

Der Arbeitnehmer meldet sich wie bisher bei seinem Arbeitgeber in der vertraglich vereinbarten Frist krank, die Meldepflicht bleibt also bestehen.

Im Rahmen Ihres Arztbesuches erhält der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, welche ausschließlich für die eigenen Unterlagen bestimmt ist. Das Exemplar, welches bisher für den Arbeitgeber ausgestellt wurde, wird nun auf dem elektronischen Wege durch die Arztpraxis an die entsprechende  Krankenkasse übermittelt.

Der Arbeitgeber ruft die  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab. 

Der Arbeitnehmer muss sich also nicht mehr um die Übermittlung der AU an den Arbeitgeber kümmern.

Welche Daten werden durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt?

Mit der Einführung der eAU werden künftig gem. § 109 Abs. 1 SGB IV folgende Daten an den Arbeitgeber übermittelt:

Name des Beschäftigten
Beginn und Ende der AU
Datum der ärztlichen Feststellung der AU
Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erteilung der AU auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall zurückzuführen ist oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Welche Vorteile hat das? Es werden nur die für eine AU wesentlichen Daten   übermittelt, ein Rückschlüsse auf die Erkrankung, die möglicherweise über den Arztstempel (Fachrichtung des Arztes)  auf der AU in Papierform zu ziehen wären, entfallen.

Die Teilnahme an dem eAU-Verfahren ist verpflichtend.Es handelt es hierbei um eine bundesweite gesetzliche Regelung.

Gibt es Ausnahmen von dem neuen Verfahren?

Ja, privatversicherte Beschäftigte und Privatärzte, ebenso Ärzte im Ausland nehmen an dem eAU –Verfahren nicht teil. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Was ist vom Arbeitgeber datenschutzrechtlich zu beachten?

Bei der Implementierung der Datenübertragung   muss die Sicherheit der Daten nach Art. 32 DSGVO durch geeignete technische- und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.

Wichtig ist, dass

der Arbeitgeber darf die Daten erst  dann abrufen, wenn der Arbeitnehmer ihn über seine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat.

die Mitarbeiter, die für die Abfrage der Daten zuständig sind, entsprechend geschult werden, da es sich bei den Daten um besonders schutzwürdige personenbezogene Daten  handelt.

eine verschlüsselte Datenübertragung sichergestellt ist.

die Umsetzung der Betroffenenrechte nach Art. 12 – 23 DSGVO  ermöglicht wird.

Klingt doch eigentlich nicht schlecht oder hat die Sache auch einen Haken?

Die Messdaten werden bis zu einem Jahresstromverbrauch von 10.000 Kilowattstunden viertelstündlich „vor Ort“ erhoben und für den jeweiligen Haushaltskunden durch das Smart-Meter-Gateway zur Verfügung gestellt. Damit werden Haushaltskunden in die Lage versetzt, eine detaillierte Übersicht über den eigenen Verbrauch zu erhalten. Das ist gut!

Es kann aber auch ein detailliertes Nutzerprofil mit dessen Lebensgewohnheiten erstellt werden, das nicht in falsche Hände geraten sollte. Das wäre schlecht!

Dadurch, dass die Daten durch den Verbraucher ständig eingesehen werden können, z.B. über eine Smartphone-App., sollen die Smart Meter für Transparenz beim Energieverbrauch sorgen, wodurch sie Energieeinsparungen erleichtern und für mehr Energieeffizienz sorgen sollen.

Aber aus Sicht der Datenschützer gibt es an der Smart-Meter-Technik Kritik. Es wird befürchtet, dass die Daten missbraucht werden können, um die Lebensgewohnheiten der Menschen auszuspionieren.

Das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat darauf reagiert und zum Entwurf des „Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende“ ein Paket technischer Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamts geschnürt.

Wichtige Punkte zum Datenschutz, die berücksichtigt wurden:

Erhebung und Nutzung der Daten sind ohne Einwilligung ausschließlich für energiewirtschaftlich Zwecke erlaubt.

Datensparsame Ableseintervalle, Verschlüsselte Datenübertragung, Lokale Verarbeitung im Smart-Meter Gateway beim Verbraucher, Übertragung an möglichst wenige Berechtigte und auch die Löschfristen müssen vereinbart und eingehalten werden.

Die Verarbeitungsschritte und Wege für den Verbraucher sollten jederzeit einsehbar sein. Die Festlegung eindeutiger Nutzerprofile für das Smart-Meter Gateway unabdingbar. 

Durch die Festschreibung der BSI Richtlinien im Gesetz werden Datenschutz- und Datensicherheitsstandards für Entwicklung und den Betrieb des Smart Meter Gateways gesetzt.

Aber Aufpassen...

Egal wie gut geschützt diese System auch ist, ein Gefahrenpotenzial zum Missbrauch der Daten und der Datenübertragung bleibt bestehen.

Die Praxis wird zeigen, ob das so geplante Vorgehen alle Beteiligten zufrieden stellen kann .

Endlich auch Im Gesundheitswesen digitale Übertragung.
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